Dabei ist ein Tarifvertrag zwar kein Gesetz, genügt aber ebenfalls als Grundlage für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 62 EStG (Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 13.9.2007, AZ: VI R 16/06).
Lohnsteuer: Verpflichtung im Tarifvertrag
Im Streitfall zahlte eine Arbeitgeberin für jeden ihrer Mitarbeiter monatlich 5,11 € (10 DM) in eine Zusatzversorgungskasse ein. Hierzu war sie nach einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag ihrer Branche verpflichtet. Das Finanzamt erfasste diese Zahlungen als steuerpflichtiges Arbeitsentgelt. Die Arbeitgeberin klagte gegen die Lohnsteuerpflicht ihrer Zusatzleistungen und bekam vor dem BFH Recht: Die monatlichen Zahlungen der Arbeitgeberin seien steuerfrei. Unter die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 62 EStG fielen alle Beitragszahlungen, so das Urteil des höchsten deutschen Finanzgerichts, die ein Arbeitgeber auf Grund gesetzlicher oder gleichbedeutender Verpflichtungen erbringt. Allgemeinverbindliche Tarifverträge seien zwar keine Gesetze im formellen Sinn, verpflichteten den Arbeitgeber aber „materiell“ gesetzlich zur Zahlung der Beiträge. Dies genüge für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 EStG.
Lohnsteuer: Wann Beiträge steuerfrei sind
Zukunftssicherungsleistungen Ihres Unternehmens sind alle Leistungen, die Ihr Unternehmen für die Absicherung eines Mitarbeiters oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes zahlt. Diese Leistungen sind grundsätzlich Arbeitsentgelt. Sie können aber steuerfrei sein, wenn Ihr Unternehmen sie auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung zahlt.
Beispiel: Die Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung; diese Beiträge sind steuerfrei nach § 3 Nr. 62 EStG und beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Übernimmt Ihr Unternehmen aber auch den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, ist das eine freiwillige Leistung. Sie beruht daher nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung. Die Folge: Die Leistung zählt zum regelmäßigen Arbeitsentgelt. Sie berücksichtigen sie also, wenn es z. B. Um die Frage geht, ob ein Mitarbeiter krankenversicherungspflichtig ist oder ob Sie die Gleitzonenregelung anwenden müssen (bei einem monatlichen Entgelt in Höhe von mindestens 400,01 € und maximal 800 € ). Diese Zahlung ist damit lohnsteuer- und beitragspflichtig.
Wichtig: Auch Zahlungen, die auf einer arbeitsvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarung beruhen, sind freiwillig. Lediglich Tarifverträge, die für Ihr Unternehmen verbindlich sind, sind einer gesetzlichen Verpflichtung gleichgesetzt.
Lohnsteuer: Was außerdem steuerfrei bleibt
Demnach bleiben außerdem folgende Zukunftssicherungsleistungen steuerfrei:
- Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung für Arbeitnehmer, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind
- Beiträge, die Sie auf Grund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung an ausländische Sozialversicherungsträger leisten
- pauschale Beiträge zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung bei geringfügig Beschäftigten
- Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft)