Betriebliche Übung durch dreimalige Zahlung
Aber Vorsicht: Auch aus der freiwilligen Zahlung kann unversehens ein verpflichtender Vergütungsanteil werden. Zahlt die GmbH nämlich dreimal nacheinander Weihnachtsgeld oder andere Sonderzahlungen nach denselben Regeln, entsteht eine sogenannte betriebliche Übung. Die begünstigten Mitarbeiter haben dann einen Anspruch auf die Zahlung. Das haben Deutschlands oberste Arbeitsrichter mehrfach entschieden.
Aufhebung des Zahlungsanspruchs wurde erschwert
Verschärfend kommt hinzu: Nach der neuen Linie des Bundesarbeitsgerichts können Sie als Arbeitgeber den Anspruch aus betrieblicher Übung nur noch einvernehmlich oder durch eine Änderungskündigung wieder aufheben. Und noch ein Schlupfloch ist gestopft: Eine betriebliche Übung wieder zu ändern, indem eine Sonderzahlung ohne Widerspruch des Mitarbeiters dreimal in Folge unter Freiwilligkeitsvorbehalt gezahlt wird, lässt das Bundesarbeitsgericht ebenfalls nicht mehr zu (BAG, 18.3.2009, Az: 10 AZR 281/08).
Eindeutige Formulierung eines Vorbehalts
Schutz vor einer betrieblichen Übung bzw. einem Anspruch von Mitarbeitern auf Sonderzahlungen bietet ein Freiwilligkeitsvorbehalt. Den können Sie entweder direkt im Anstellungsvertrag oder bei der Auszahlung der Sondervergütung geltend machen.
Da es sich dabei in der Regel um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, müssen die Regelungen eindeutig formuliert sein. Sonst besteht die Gefahr, dass der Vorbehalt unwirksam ist. Die Regelung sollte keinesfalls beides enthalten – einen Freiwilligkeitsvorbehalt und eine Widerrufsregelung. Das wäre ein Widerspruch in sich, weil nur eine verpflichtende Zahlung auch widerrufbar ist (BAG, 8.12.2010, Az: 10 AZR 671/09).
Eine zulässige Klausel könnte z.B. so aussehen: Die Sonderzahlung ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Sie erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Verpflichtung fu?r die Zukunft, und zwar auch bei wiederholter Zahlung.