Nach Auskunft der Gewerkschaft dürfe sie dann einfach mal eine Raucherpause machen.
Antwort: Auch kurze Zigarettenpausen von weniger als 5 Minuten müssen von Arbeitnehmern mit der Stechuhr erfasst werden. Hält sich ein Mitarbeiter nicht an die entsprechende Vorschrift, handelt es sich um Arbeitszeitbetrug. Der aber rechtfertigt eine Kündigung. Wichtig ist, dass Sie als Arbeitgeber vorher auf diese Stechuhrpflicht hingewiesen haben und konsequent gegen alle Verstöße vorgehen. Als Arbeitgeber müssen Sie Raucherpausen also nicht vergüten. Sie können verlangen, dass Angestellte die Zeit nacharbeiten, in der sie ihren Arbeitsplatz zum Rauchen verlassen. Geregelt wird das entweder nach Absprache oder die Mitarbeiter müssen durch Betätigung der Zeiterfassung ausstempeln, wenn sie eine Zigarettenpause einlegen. Einen Rechtsanspruch auf Raucherpausen haben Mitarbeiter übrigens nicht. Allerdings darf der Betriebsrat mitbestimmen, ob solche Auszeiten von Ihnen während der Arbeit gewährt werden.