Der Mindestlohn gilt sogar für freiwillige Praktikanten, die bislang oftmals für eine kleine Aufwandsentschädigung berufliche Praxiserfahrungen sammeln wollten.
Der Mindestlohn ist für alle Branchen zu zahlen – es sei denn, es gilt eine branchenspezifische Übergangsregelung. Somit sind auch kirchliche Einrichtungen zur Zahlung des Mindestlohns verpflichtet. Gleiches gilt für landwirtschaftliche Betriebe mit Saisonaushilfen. Die sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Beurteilung einer Person ist bei den Mindestlohnregelungen ohne Belang. Sie müssen selbst einfache Helfertätigkeiten mit dem Mindestlohn vergüten.
Beispiel: Sie beschäftigen in Ihrem Betrieb einen Rentner zu einem Stundenlohn von 6,50 € im Rahmen eines Minijobs. Ab 1.1.2015 ist der Arbeitnehmer mit 8,50 € zu vergüten.
Alle Arbeitnehmer sind betroffen
Für diese Personenkreise müssen Sie den Mindestlohn zahlen:
- Vollzeitarbeitnehmer
- Teilzeitarbeitnehmer
- Minijobber
- Gleitzonen-Arbeitnehmer
- kurzfristig Beschäftigte
- Familienangehörige
- Rentner (unabhängig von der Rentenart, z. B. Altersvollrentner, Erwerbsminderungsrentner, Berufsunfähigkeitsrentner)
- Pensionäre
- freiwillige Praktikanten
- krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer (z. B. privat krankenversicherte Arbeitnehmer)
- Saisonaushilfen
- Studenten
Gewusst wie: Nutzen Sie Ausnahmeregelungen
Glücklicherweise gibt es aber trotz der strengen Regelungen einige Möglichkeiten, weiterhin für einfache Tätigkeiten Vergütungen unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns zu zahlen. Diese Möglichkeiten sind aber sehr begrenzt, und Sie müssen dabei die rechtlichen Rahmenbedingungen genau beachten. Auch sollten Sie wissen, dass die Ausnahmeregelungen nicht für jede Person möglich sind. Vielmehr sind nur einige bestimmte Personenkreise in die Ausnahmeregelungen aufgenommen worden. Schauen Sie also bei der Neueinstellung von Arbeitnehmern und auch bei bestehenden Arbeitsverhältnissen genau hin. Oft brauchen Sie den Mindestlohn nämlich nicht zuzahlen, wenn Sie eine der Ausnahmeregelungen nutzen können.
Das sind die Ausnahmen vom Mindestlohn
Das Mindestlohngesetz definiert einige ausgewählte Personenkreise, für die der Mindestlohn nicht gilt und die Sie also unterhalb des Mindestlohns vergüten können. Nutzen Sie diese Ausnahme-Möglichkeiten, um für einfache Tätigkeiten nicht mehr als nötig zu zahlen.
Kinder und Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne Berufsabschluss
Damit sind jugendliche Arbeitnehmer unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung gemeint. In der Praxis handelt es sich hierbei regelmäßig um Schüler, die sich neben der Schule in Ihrem Betrieb etwas dazuverdienen. Doch auch Jugendliche, die nach der mittleren Reife nicht gleich in eine Berufsausbildung starten, fallen unter diesen Personenkreis und können von Ihnen unterhalb des Mindestlohns beschäftigt werden. Gleiches gilt für Schulabbrecher, wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind. Für Sie in der Praxis bedeutet das, dass Sie Schüler bis 18 Jahre nicht mit 8,50 € die Stunde vergüten müssen. Sobald die Schüler jedoch 18 Jahre alt werden, müssen Sie sich entscheiden: weiterbeschäftigen und 8,50 € je Stunde zahlen oder sich nach einem jüngeren Schüler für den Job umschauen.
Auszubildende
Für Personen, die in der Berufsausbildung sind, braucht der Mindestlohn nicht gezahlt zu werden. Sie sind nämlich keine Arbeitnehmer (nach dem Mindestlohngesetz), sondern Auszubildende. Zweck der Berufsausbildung ist es, einen Beruf zu erlernen, und nicht das Geldverdienen. Es gilt hier weiterhin die niedrigere Ausbildungsvergütung.
Personen im Freiwilligendienst
Die Regelungen zum Mindestlohn gelten ebenfalls nicht, wenn es sich um einen Freiwilligendienstleistenden handelt. Für diese Personen brauchen Sie in der Tätigkeit als Freiwilligendienstleistender ebenfalls nicht den Mindestlohn zahlen.
Diese Tätigkeiten gelten als Freiwilligendienste:
- freiwilliges soziales Jahr oder
- freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
- Freiwilligendienst nach einer EU-Verordnung (z. B. „Erasmus+“, dem Programm der EU für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport)
- andere Dienste im Ausland im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
- entwicklungspolitischer Freiwilligendienst „weltwärts“
- Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
- Internationaler Jugendfreiwilligendienst
- Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
Ehrenamtlich tätige Personen
Auch für ehrenamtlich Tätige brauchen Sie keinen Mindestlohn von 8,50 € zuzahlen. Denn auch hier gilt, dass dieser Personenkreis ausdrücklich von den Mindestlohnregelungen ausgeschlossen ist.
Praktikanten in vorgeschriebenen Praktika
Für Praktikanten brauchen Sie den Mindestlohn nicht zu zahlen. Allerdings ist hier höchste Vorsicht geboten. Denn nicht alle Praktikanten in Ihrem Betrieb fallen unter die Ausnahmeregelung. Vielmehr ist ein enger Rahmen gezogen, den Sie peinlichst genau befolgen sollten, um nicht gegen die Mindestlohn-Bestimmungen zu verstoßen.
Als Praktikanten gelten Personen, die sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Erfahrungen und Kenntnisse einer bestimmten (betrieblichen) Tätigkeit unterziehen, um sich auf eine Berufsausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung vorzubereiten. Die Mindestlohnregelungen gelten somit nicht für Praktikanten, die ein verpflichtendes Praktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium absolvieren. Das heißt, Sie können die Schulpraktikanten weiterhin (1-2 Wochen) entgeltlos beschäftigen. Auch Studenten, die ein Betriebspraktikum bei Ihnen absolvieren, das Teil des Studiums und in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, können Sie weiterhin unterhalb des Mindestlohns bezahlen.
Seien Sie aber vorsichtig. Handelt es sich nämlich um ein freiwilliges Praktikum, das nicht in der Prüf- oder Studienordnung vorgeschrieben ist, gelten die Mindestlohnbestimmungen auch für Studenten und Sie sind verpflichtet für diese freiwilligen Praktikanten 8,50 € je Stunde bzw. rund 1.470 € im Monat bei Vollzeit zu zahlen.
Langzeitarbeitslose
Langzeitarbeitslosen, die in den Arbeitsmarkt integriert werden sollen, brauchen Sie für die ersten 6 Monate ebenfalls keinen Mindestlohn zahlen, es sei denn, ein Tarifvertrag regelt etwas anderes. Dann müssen Sie natürlich den tariflichen Lohn zahlen. Als Langzeitarbeitslose gelten Personen, die mehr als ein Jahr arbeitslos gemeldet sind.