Um hier jegliche Missverständnisse zu vermeiden, sollte in allen anderen Fällen ein ausdrückliches Verbot für Privatfahrten ausgesprochen werden. Doch das allein reicht nicht aus. Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat in seinem jetzt veröffentlichten Urteil (vom 2.2.2005, Az. 2 K 193/03) entschieden: Gibt es Zweifel, dass eine Privatnutzung wirklich nicht stattgefunden hat, müssen Sie gleich mehrere Dinge veranlasst haben:
- Es wird ein Fahrtenbuch geführt.
- Das Nutzungsverbot wurde ausgesprochen.
- Durch organisatorische Maßnahmen (Schlüsselrückgabe) ist sichergestellt, dass der Arbeitgeber das Auto auch wirklich nicht für Privatfahrten nutzen kann.
Ist dies nicht der Fall, findet die 1-%-Regelung Anwendung.
Tipp: Überprüfen Sie deshalb jetzt bei allen Fahrzeugen, ob ein Ausschluss von Privatfahrten nach den o.g. Kriterien sichergestellt ist. Wenn nicht, holen Sie dies unbedingt nach.