Sind Sie dagegen nur auf Grund eines Tarifvertrags zu einer Zukunftssicherungsleistung verpflichtet, sind die entsprechenden Leistungen steuerpflichtiges Arbeitsentgelt (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 6.4.2006, Az. 15 K 3630/04 H (L)). Eine tarifliche Pflicht gilt nicht als gesetzliche Verpflichtung nach § 3 Nr. 62 EStG.
Wann Sie Leistungen für eine Arbeitnehmer-Altersvorsorge als Arbeitslohn behandeln
