Doch Achtung: Zusammenrechnen dürfen Sie nicht, wenn zwischen 2 Arbeitsunfähigkeiten auf Grund derselben Krankheit 6 Monate vergangen sind. Andersherum ausgedrückt: Bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung von 6 Wochen, wenn
- vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate lang keine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Erkrankung bestand oder
- seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Erkrankung eine Frist von 12 Monaten verstrichen ist.
Tipp: Sie müssen immer zuerst die 6-Monats-Frist prüfen, dann die 12-Monats-Frist, die nicht identisch mit dem Kalenderjahr ist.