Diese Form kann Ihre Betriebsprüfung haben
Form | So läuft die Prüfung ab | Beispiel |
Stichprobenprüfung | Die Prüfer dürfen sich auf Stichproben beschränken (§ 11 Beitragsverfahrens-verordnung (BVV)). | Geprüft werden können bei den gemeldeten Arbeitsentgelten nur die Fälle, in denen Unstimmigkeiten nicht aufgeklärt werden konnten, oder die Versicherungspflicht bestimmter Arbeitnehmer. |
Selektionsprüfung | Eine Selektionsprüfung bezieht sich auf einen ganz konkreten Sachverhalt, der sich aus ganz bestimmten Personengruppen bzw. Entgeltbestandteilen ergibt. | Geprüft werden alle versicherungsfreien Beschäftigten oder alle Einmalzahlungen, die dem Vorjahr zugeordnet sind, oder alle Beschäftigte, die mit ihrem laufenden monatlichen Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- oder der Rentenversicherung überschreiten. |
Testaufgaben | Führen Sie die Entgeltabrechnung maschinell durch, können Ihre Programme durch Verarbeitung der von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung gemeinsam erstellten Testaufgaben geprüft werden (dies wird dann aber mit Ihnen gemeinsam vorbereitet). Die erforderlichen Arbeiten sind von Ihnen bzw. Ihren Mitarbeitern selbst durchzuführen. Das Testergebnis legen Sie dann den Prüfern vor. | Bei einer Systemprüfung werden Ihre Beitragsberechnung sowie Ihre Übermittlung der Meldedaten nach den Vorgaben des entsprechenden Pflichtenhefts und nach Testaufgaben geprüft. |
Hier schaut der Prüfer genau hin
Für die Prüfer der Sozialversicherung sind alle Fragen, die mit den Sozialversicherungsverhältnissen der Beschäftigten und innerhalb des Prüfzeitraums beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer zusammenhängen, interessant. Besonders gründlich werden aber die Bereiche durchleuchtet, in denen Lohn- und Gehaltsabrechnern die meisten Fehler unterlaufen. Rechnen Sie speziell in den folgenden Bereichen mit einer gründlichen Prüfung:
- Ihre sozialversicherungsrechtlichen Beurteilungen der Beschäftigungsverhältnisse
Beispiele: Sind Minijobber Ihres Unternehmens wirklich versicherungsfrei gemeldet? Handelt es sich bei den freien Mitarbeitern Ihres Unternehmens nicht in Wirklichkeit um abhängig beschäftigte Mitarbeiter? - Ihre im Zusammenhang mit der Beschäftigung abgegebenen Meldungen nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) (Meldungen sind ja auch für „Versicherungsfreie“ abzugeben …)
- Ihre für die Beitragsberechnung vorgenommenen Beurteilungen des Arbeitsentgelts
Beispiel: Handelt es sich um beitragsfreie oder beitragspflichtige Entgeltbestandteile? - Ihre vorgenommenen Berechnungen und zeitlichen Zuordnungen der Beiträge
Beispiel: Haben Sie die Beiträge korrekt nach den aktuellen Beitragssätzen berechnet? - Ihre Entgeltunterlagen, die Sie führen müssen (§ 8 BVV)
Achtung: Die Prüfer sind berechtigt, über den Bereich der Entgeltabrechnung hinaus alle Unterlagen des Rechnungswesens zu prüfen, wenn es Gründe für die Annahme gibt, dass sich für die Versicherungs- und Beitragspflicht und/oder für die Beitragshöhe wichtige Unterlagen auch außerhalb der Entgeltabrechnung befinden (z. B. Unterlagen über Fahrtkosten oder Provisionen).
Zum Rechnungswesen zählt die Finanzbuchhaltung einschließlich aller Vor- und Nebenaufzeichnungen. Die Prüfer dürfen sich außerdem alle Verträge aus dem Bereich der Arbeitnehmerüberlassung sowie die Verträge mit freien Mitarbeitern, die Sie abgeschlossen haben, ansehen (um eigentlich sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse aufzudecken).