Erhalten Ihre Mitarbeiter von Ihnen als Arbeitgeber
Zuschüsse während des Bezugs von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder
sonstige Einnahmen aus der Beschäftigung während des Bezugs von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld oder während der Elternzeit?
Dann stellen diese Zahlungen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, wenn sie inklusive der Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.
Aber beachten Sie dazu Folgendes:
In der Praxis gab es hierzu Streitpunkte, die die Spitzenverbände der Sozialversicherung in ihrer Besprechung am 25./26. 4. 2006 klargestellt haben:
Beitragsfreiheit bei privat Krankenversicherten
Sie als Arbeitgeber müssen prüfen, wie hoch bei Ihren privat krankenversicherten Mitarbeitern Zahlungen beitragsfrei bleiben können. Dazu müssen Sie unter anderem feststellen, wie hoch das Krankentagegeld ist. Das erfragen Sie bei Ihrem Mitarbeiter selbst.
Es gibt in Tarifverträgen verschiedentlich die Regelung, dass Ihr Arbeitgeberzuschuss zu den Sozialleistungen die Höhe der Differenz zwischen dem Krankengeldhöchstsatz der gesetzlichen Krankenversicherung und dem Nettoentgelt des Mitarbeiters betragen soll.
Die Spitzenverbände haben hierbei keine Bedenken, wenn Ihr auf das Nettoarbeitsentgelt begrenzter Zuschuss für einen privat krankenversicherten Mitarbeiter mit einem Anspruch auf Krankentagegeld beitragsfrei bleibt.
Eine gesonderte Berechnung wird nicht gefordert. Jede weitere Zahlung jedoch ist dann beitragspflichtig (beispielsweise von Ihnen gewährte Rabatte).
Wichtig: Dokumentieren Sie in den Entgeltunterlagen, dass eine Krankentagegeldversicherung besteht! Sie riskieren sonst, dass Ihre Zahlung bei einer Prüfung in voller Höhe als beitragspflichtig angesehen wird.
Beitragszahlung für Teilmonate
Erhält Ihr Mitarbeiter für einen Teil des Monats noch Arbeitsentgelt und erst dann eine Sozialleistung? Beitragspflicht für Ihre Zusatzleistungen liegt nur dann vor, wenn unter Berücksichtigung eines vollen Abrechnungsmonats die von Ihnen laufend gezahlten Leistungen und die Sozialleistungen ein Vergleichsnettoarbeitsentgelt übersteigen.
Aufbewahrung von Mitteilungen/Betriebsprüfung
Sie als Arbeitgeber informieren den von Ihrem Mitarbeiter wegen einer Sozialleistung angegangenen Versicherungsträger unter anderem über das von Ihnen gezahlte Nettoentgelt. Über die Leistungen, die der Sozialversicherungsträger an Ihren Mitarbeiter zahlt, erhalten Sie entsprechende Mitteilungen.
Diese Mitteilungen über die Höhe der Brutto- und Netto-Sozialleistung müssen Sie in Ihre Entgeltunterlagen nehmen. Achtung! Die Betriebsprüfer der Rentenversicherung sind gehalten, es bei Betriebsprüfungen zu beanstanden, wenn diese Mitteilungen fehlen.
Zuschusszahlungen: netto oder brutto?
Einige Tarifverträge regeln, dass Sie Ihrem Mitarbeiter beispielsweise beim Krankengeldbezug durch Zuzahlungen das volle Nettoarbeitsentgelt sicherstellen müssen. Das bedeutet, dass Sie die Differenz zwischen dem bisherigen Nettoarbeitsentgelt und dem Nettokrankengeld um die Steuern auf einen Bruttowert hochrechnen müssen. Die Steuerschuld müssen Sie als Arbeitgeber übernehmen.
Ergibt sich so ein das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigender Wert, besteht hierfür keine Beitragspflicht. Zahlen Sie neben dem Zuschuss weitere Leistungen, gilt das nicht mehr. Dann ist der gesamte übersteigende Betrag beitragspflichtig.
Nettoarbeitsentgelt bei privat Krankenversicherten
Bleiben aufgrund tariflicher Regelungen Beiträge zur privaten Krankenversicherung bei der Ermittlung des Vergleichs-Nettoarbeitsentgelts außen vor, müssen Sie das Nettoarbeitsentgelt wie bei Ihren freiwillig versicherten Mitarbeitern ermitteln und den Beitragszuschuss für Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigen