Dabei werden nicht nur die Beiträge für den Mitarbeiter selbst berücksichtigt, sondern eventuell auch die seines Ehepartners und der Kinder (§ 257 Abs. 2 SGB V). Da dieser Punkt in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten führt, hier ein Überblick, wann Sie auch für die Angehörigen Ihres Mitarbeiters zahlen müssen:
- Grundsätzlich müssen Sie sich an den privaten Krankenversicherungskosten von Angehörigen Ihres Mitarbeiters nur dann beteiligen, wenn diese bei gesetzlicher Krankenversicherung des Mitarbeiters familienversichert wären.
- Scheidet die Familienversicherung für den Ehepartner wegen eigener Einkünfte aus, brauchen Sie sich an seinen Kosten nicht zu beteiligen.
- Verdienen beide Ehepartner, werden die Kinder dem Elternteil mit dem höheren Gesamteinkommen zugerechnet. Das heißt insbesondere: Ist der besser verdienende Ehepartner Ihres Mitarbeiters gesetzlich krankenversichert, sind die Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert. Schließt Ihr Mitarbeiter für die Kinder trotzdem einen privaten Krankenversicherungsvertrag, brauchen Sie sich an den Kosten nicht zu beteiligen (BAG, 21.1.2003, 9 AZR 695/01).
- Ist hingegen der schlechter verdienende Ehepartner gesetzlich krankenversichert, werden die Kinder Ihrem Mitarbeiter zugerechnet, sodass eine Familienversicherung nicht möglich ist. In diesem Fall müssen Sie sich an den Versicherungsbeiträgen für die Kinder beteiligen.
- Ist das Kind Ihres Mitarbeiters als Student krankenversichert, müssen Sie hierfür ebenfalls einen Beitragszuschuss zahlen, sofern Ihr Mitarbeiter die Versicherung finanziert.
- Ist die Ehefrau Ihres Mitarbeiters privat krankenversichert, müssen Sie sich an deren Versicherungskosten während der Mutterschutzfristen und der Elternzeit (ohne eigenen Verdienst) auch dann beteiligen, wenn die Familienversicherung zuvor wegen eigener Einkünfte der Ehefrau ausgeschlossen war. (BSG, 29.6.1993, 12 RK 9/92)