Wie Sie bei Aushilfen die Beiträge zur Sozialversicherung sparen
Antwort: Es kommt darauf an, welche Art von Hilfe Sie bevorzugen:
Für Studenten, die Sie während der Semesterferien beschäftigen, brauchen Sie keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Lassen Sie sich die Studienbescheinigung vorlegen.
Beachten Sie: Bei einer 400-€-Beschäftigung zahlen Sie auch für Studenten die üblichen Pauschalabgaben (meist 30 %) an die Bundesknappschaft.
Sozialversicherung: Keine Sozialabgaben bei kurzfristiger Beschäftigung
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung (z.B. Schüler) bis 2 Monate oder 50 Tage fallen überhaupt keine Sozialabgaben an. Allerdings werden alle kurzfristigen Beschäftigungen des laufenden Kalenderjahres zusammengerechnet. Fragen Sie den Mitarbeiter also, welche Beschäftigungen er 2009 schon ausgeübt hat. Erkundigen Sie sich auch, was er sonst macht. Denn Beschäftigungen von Schulentlassenen vor Eintritt ins Berufsleben oder von Arbeitslosen gelten als berufsmäßig und sind nicht sozialabgabenfrei. Haben Sie die Aushilfe bereits früher einmal beschäftigt, brauchen Sie auch für den kurzfristigen Einsatz in der Urlaubszeit einen sachlichen Grund. Dieser kann etwa in einer Urlaubsvertretung bestehen oder in saisonal bedingter Mehrarbeit. Der Wunsch des Mitarbeiters wird als Sachgrund aber nur dann akzeptiert, wenn er einen unbefristeten Vertrag nicht unterschrieben hätte.
Sozialversicherung: Anmeldung zur Krankenkasse ist trotzdem Pflicht
Noch ein Tipp zum Thema Schüler: Obgleich der in den Ferien im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung eingestellte Schüler sozialversicherungsfrei ist, muss eine Anmeldung bei der zuständigen Krankenkasse erfolgen, wenn dieser Schüler das 16. Lebensjahr vollendet hat.