Doch Vorsicht: Schon Kleinigkeiten führen hier zur Steuerpflicht und/oder zur Beitragspflicht. Eine dieser Kleinigkeiten ist die so genannte Barlohnumwandlung, wie ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) zeigt (vom 29.4.2008, AZ: L 5 KR 225/05).
Sozialversicherung: Unternehmen sollte knapp 10000 Euro nachzahlen
Insgesamt 9.143,90 € sollte ein Unternehmen nach einer Betriebsprüfung an Beiträgen nachzahlen. Der Grund: Das Weihnachtsgeld, das die Mitarbeiter jahrelang erhalten hatten, bekamen sie seit dem Jahr 1998 in Form von Warengutscheinen. Ab diesem Zeitpunkt führte das Unternehmen für die Warengutscheine keine Sozialversicherungsbeiträge mehr ab. Für den Betriebsprüfer war das aber ein klassischer Fall der Barlohnumwandlung: Ein Teil des Entgelts wurde in Form einer Sachleistung gezahlt. Und die Barlohnumwandlung führt zu beitragspflichtigem Arbeitsentgelt.
Sozialversicherung: Sind Warengutscheine beitragsfrei?
Das Unternehmen wehrte sich gegen die Nachforderung. Die Mitarbeiter hätten, bevor es zur Ausgabe der fraglichen Gutscheine gekommen sei, auf den entsprechenden Teil ihres Arbeitsentgelts verzichtet. Die Warengutscheine seien deshalb nicht anstelle des Entgelts, sondern zusätzlich bezahlt worden und damit beitragsfrei. Die Arbeitgeberin scheiterte vor dem LSG mit ihrer Klage und wurde zur Nachzahlung verurteilt. Das lag u. a. Daran, dass sie den Verzicht der Mitarbeiter nicht nachweisen konnte. Ein entsprechendes Schriftstück existierte nicht bzw. war verloren gegangen. Außerdem wäre ein Verzicht arbeitsrechtlich nicht ohne weiteres möglich gewesen, da ein geltender Tarifvertrag den Mitarbeitern einen Anspruch auf Weihnachtsgeld einräumte. Auf diesen Anspruch konnten die Mitarbeiter nicht verzichten. Deshalb ging das LSG ebenso wie der Betriebsprüfer von einer Barlohnumwandlung aus.
Tipp: Kommt es in Ihrem Unternehmen zu einem Verzicht von Entgelt durch einen Mitarbeiter, sollten Sie immer dafür sorgen, dass die entsprechende Verzichtserklärung bei den Lohnunterlagen aufbewahrt wird. |
Sozialversicherung: So beurteilen Sie die Beitragsfreiheit
Gibt Ihr Unternehmen Gutscheine aus, ist es Ihre Aufgabe, Steuer- und Sozialversicherungspflicht zu beurteilen. Dabei gilt: Um die Steuerfreiheit eines Warengutscheins zu erreichen, müssen diese „Extras“ zahlreiche Voraussetzungen erfüllen (siehe Randspalte). Ob der Mitarbeiter die Gutscheine allerdings aus einem Teil seines Entgelts finanziert (Barlohnumwandlung) oder zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn erhält, ist für die Steuerfreiheit gleichgültig. Anders ist das bei der Sozialversicherungsfreiheit: Diese tritt nur ein, wenn die Gutscheine steuerfrei sind und die Mitarbeiter sie zusätzlich zu ihrem ohnehin geschuldeten Entgelt erhalten. Finanzieren die Mitarbeiter Benzingutscheine aus einer Entgeltumwandlung, sind diese trotz Steuerbefreiung sozialversicherungspflichtiges Entgelt (§ 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung).