Diese Beiträge können Sie als „zu Unrecht“ gezahlt von den zuständigen Sozialversicherungsträgern zurückverlangen. Gläubiger dieser Erstattungsforderung sind Sie und der betroffene Mitarbeiter. Dieser kann daher nicht die gesamte Erstattung (also auch die Arbeitgeberanteile) fordern (Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 24.5.2007, AZ: L 4 KR 151/04).
Achten Sie auf eine Abtretung
Im Streitfall beantragte ein Mitarbeiter, der von seinem Arbeitgeber zu Unrecht als versicherungspflichtig eingestuft worden war, die Erstattung seiner Sozialversicherungsbeiträge – und zwar sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmerbeiträge – für den fraglichen Zeitraum. Der zuständige Sozialversicherungsträger weigerte sich, den Arbeitgeberbeitrag an den Mitarbeiter zu erstatten, da dieser keine Abtretungserklärung des Arbeitgebers vorlegen konnte. Der Sozialversicherungsträger bekam vom LSG Recht: Gläubiger einer Erstattungsforderung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen seien Arbeitgeber und Mitarbeiter. Könne der Mitarbeiter nicht nachweisen, dass der Arbeitgeber seine Forderung an ihn abgetreten hat, dürfe der Schuldner (hier der Sozialversicherungsträger) die Erstattung der Arbeitgeberanteile verweigern.
Wichtig: Das gilt auch umgekehrt. Möchten Sie also die Erstattung der Arbeitnehmeranteile mit beantragen, sollte Ihr Mitarbeiter die entsprechende Erklärung unterschreiben. Für die Antragstellung sollen Sie ein Muster verwenden, das die Einzugsstelle für Sie bereithält. Das Muster können Sie sich auch exklusiv unter www.bwr-media.de im Abonnentenbereich herunterladen.
Beachten Sie außerdem Folgendes: Sie dürfen grundsätzlich auch die Anteile des Mitarbeiters zurückfordern, wenn sichergestellt ist, dass der Mitarbeiter seine Anteile tatsächlich erhält. Aus verwaltungstechnischen Gründen müssen aber auch dann beide, der Mitarbeiter und Sie für Ihr Unternehmen, einen Antrag auf Erstattung stellen. Der Erstattungsanspruch entsteht aber nicht erst durch Ihren Antrag, sondern kraft Gesetzes mit dem Eingang der zu Unrecht gezahlten Beiträge bei der Einzugsstelle.
Vorsicht, Verjährung!
Haben Sie Beiträge zu Unrecht gezahlt, besteht gegen den entsprechenden Sozialversicherungsträger nur dann ein Anspruch auf Erstattung der Beiträge, wenn dieser Anspruch noch nicht verjährt ist. Er verjährt nach § 27 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag gezahlt wurde.
Beispiel: Sie haben Beiträge im Jahr 2007 zu Unrecht gezahlt. Die Verjährung beginnt am 1.1.2008 zu laufen. Der Erstattungsanspruch verjährt deshalb mit Ablauf des 31.12.2011.
Tipp: Stellen Sie Ihren Antrag aber auch dann, wenn Sie ihn für verjährt halten bzw. der Versicherte bereits Leistungen erhalten hat. Unter Umständen stellt der zuständige Sozialversicherungsträger bei seiner Prüfung fest, dass Ihr Anspruch nach wie vor besteht, bzw. er übt sein Ermessen zu Ihren Gunsten aus (siehe hierzu aber S. 8). |
Wichtig: Die Bezahlung des Beitrags und nicht die Fälligkeit ist maßgebend. Führen Sie einen Beitrag verspätet ab, richtet sich die Verjährung nach dem verspäteten Zahlungstermin.