Denn schließlich wurden diese gezahlt, weil die Mitarbeiter möglichst schnell ihre Arbeit machen wollten. Sie in der Lohnund Gehaltsbuchhaltung müssen dann vor allem wissen, ob Sie die Erstattung als Arbeitsentgelt zu behandeln haben. In einem ganz aktuellen Urteil sagt das Sozialgericht Aachen (SG): „Nein – zumindest was Erstattungen von Bußgeldern für betrieblich angeordnete Lenkzeitverstöße angeht.“ (Urteil vom 30.11.2007, AZ: S 8 R 55/07)
Erstattung ist keine Gegenleistung für Arbeitskraft
Insgesamt 21.070,72 € sollte ein Speditionsunternehmen an Sozialversicherungsbeiträgen nachzahlen. Das Unternehmen hatte seinen Mitarbeitern Bußgelder für Lenkzeitverstöße erstattet und dies nicht als Arbeitsentgelt eingestuft. Nach Ansicht des zuständigen Sozialversicherungsträgers waren die Zahlungen aber sehr wohl Arbeitsentgelt. Im auf einen entsprechenden Nachforderungsbescheid folgenden Rechtsstreit gab das SG aber dem Arbeitgeber Recht: Die Erstattungen erfolgten ausschließlich im betrieblichen Interesse des Unternehmens und seien deshalb kein Arbeitsentgelt. Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt seien nur die Zahlungen, die ein Arbeitgeber als Gegenleistung für die Tätigkeit des Mitarbeiters erbringe. Dies sei hier aber nicht der Fall: Schließlich führen die Mitarbeiter nicht deshalb für die Spedition, damit diese Sanktionen für betrieblich angeordnete Lenkzeitverstöße erstatte.
Das bedeutet für Sie: Das SG Aachen stellt sich mit seiner Entscheidung ausdrücklich gegen eine aktuelle Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 20.6. 2007, AZ: L 11 (8) R 75/06), wonach die Erstattung von Verwarnungsgeldern grundsätzlich Arbeitsentgelt darstellt. Selbst die Rechtsprechung ist sich also hier nicht ganz einig. Es kommt damit vor allem auf Ihre Argumentation an: Findet eine Zahlung an einen Mitarbeiter überwiegend oder ausschließlich im betrieblichen Interesse Ihres Unternehmens statt, handelt es sich dabei nicht um Arbeitsentgelt.