In der Probezeit kündigen | Am letzten Tag der Probezeit kündigen

In der Probezeit kündigen: Auch am letzten Tag?

Für Arbeitgeber ist die Probezeit ein wichtiges Instrument, um die Eignung des neuen Arbeitnehmers für die Position zu prüfen. Sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht zusammenpassen, kann während der Probezeit vergleichsweise schnell und unkompliziert das Arbeitsverhältnis wieder beendet werden. Damit die Kündigung in der Probezeit wirksam ist, müssen Arbeitgeber dennoch einiges beachten. Welche Fristen bei der Kündigung in der Probezeit gelten, ob ein Grund genannt werden muss, ob sowie wann eine Kündigung auch noch am letzten Tag der Probezeit rechtsgültig ist und ob Schwerbehinderte, Schwangere oder auch Auszubildende in der Probezeit gekündigt werden können, zeigt dieser Artikel.
Inhaltsverzeichnis

Kann man am letzten Tag der Probezeit kündigen?

Ja, man kann auch noch am letzten Tag der Probezeit kündigen – und zwar als Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Kündigung am letzten Tag in der Probezeit ist theoretisch sogar bis 24 Uhr möglich und nicht auf das Arbeitsende, z.B. bis 17 Uhr, beschränkt. Als Arbeitgeber brauchen Sie auch keinen Kündigungsgrund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzugeben. Schließlich genießt der Arbeitnehmer während der Probezeit keinen Kündigungsschutz. Dieser greift erst nach der sechsmonatigen Wartezeit. Anschließend ist ein Grund für die Auflösung des Arbeitsvertrages nötig.

Wann ist eine Kündigung am letzten Tag der Probezeit wirksam?

Entscheidend für die erfolgreiche Kündigung am letzten Tag der Probezeit ist der Zugang der Kündigung an demselben Tag. Das bedeutet: Nur, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung auch am letzten Tag der Probezeit noch erhält – und zwar nachweisbar, ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Angabe eines Grundes zulässig und somit wirksam. Das bloße Absenden der Kündigung durch den Arbeitgeber am letzten Tag der Probezeit wiederum reicht nicht aus, um den Arbeitsvertrag zu beenden.

Darüber hinaus bedarf auch die Kündigung in der Probezeit bzw. am letzten Tag der Probezeit die vorherige Anhörung des Betriebsrates. Diesem müssen Sie als Arbeitgeber eine Woche Zeit mit seiner Stellungnahme lassen. Demnach sollte die Entscheidung, ob der Arbeitnehmer gekündigt wird, bereits einige Wochen vorher vom Arbeitgeber getroffen werden. Ist der Betriebsrat nicht beteiligt worden, kann am letzten Probezeit-Arbeitstag nicht gekündigt werden.

Wann ist eine Kündigung wirksam zugegangen?

Der Zugang einer Kündigung ist stets erfolgt, wenn der Arbeitnehmer diese erhalten und folglich zur Kenntnis genommen hat. Hierbei muss jedoch zwischen dem Zugang bei Anwesenheit und Zugang bei Abwesenheit unterschieden werden.

Denn bei Anwesenheit des Arbeitnehmers ist die Kündigung stets erfolgreich zugegangen, wenn die Kündigung ihm persönlich überreicht worden ist – auch noch am letzten Tag der Probezeit. Dies gilt übrigens auch, wenn der Arbeitnehmer sich weigert, das Kündigungsdokument zu öffnen oder versucht, dieses ungelesen wieder zurückzugeben. Mit Erhalt der Kündigung durch den Arbeitgeber ist diese wirksam zugegangen.

Bei einer Kündigung unter Abwesenheit wiederum ist es entscheidend, dass das Kündigungsschreiben in dem sogenannten “Machtbereich” des Arbeitnehmers vorliegt – eine Kenntnisnahme also möglich wäre. Für die Praxis bedeutet das: Wenn die Kündigung am letzten Tag der Probezeit in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen wird oder dort morgens von der Post eingeworfen wird, ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wirksam zugegangen. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer auch an diesem Tag noch das Dokument findet und liest.

Muss die Kündigung in der Probezeit begründet werden?

Nein, eine Kündigung in der Probezeit muss nicht begründet werden. Denn erst nach der sechsmonatigen Wartezeit genießt der Arbeitnehmer Kündigungsschutz. Während der Probezeit, die maximal sechs Monate dauern darf, besteht demnach kein Kündigungsschutz. Eine verkürzte Probezeit, zum Beispiel auf vier Wochen, beeinflusst zwar die einzuhaltenden Kündigungsfristen, in keinem Fall jedoch die Dauer der sechsmonatigen Wartezeit und somit den Eintritt des Kündigungsschutzes.

Was sind Kündigungsgründe während der Probezeit?

In der Probezeit benötigen Sie als Arbeitgeber keine verhaltensbedingten, personenbedingten oder betriebsbedingten Gründe, um ein Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer aufzulösen. Jeder Grund eignet sich demnach für die Probezeit-Kündigung. Das bedeutet: Sie können das Arbeitsverhältnis aufgrund mangelnder Leistung, Lustlosigkeit oder auch, weil der neue Arbeitnehmer nicht in das Team passt, kündigen. Den Kündigungsgrund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit müssen Sie zudem auch nicht benennen.

Welche Kündigungsfristen gelten in der Probezeit?

Gemäß § 622 Absatz 3 BGB können beide Vertragsparteien in der Probezeit mit einer Frist von 2 Wochen zu jedem Termin kündigen. Eine kürzere Kündigungsfrist können Sie einzelvertraglich nicht vereinbaren. Allerdings sehen manchmal Tarifverträge kürzere Kündigungsfristen vor, § 622 Absatz 4 BGB. Längere Kündigungsfristen für die Probezeit können Sie ohne Probleme im Einzelarbeitsvertrag vereinbaren, § 622 Absatz 5 Satz 3 BGB.

Ist eine 3-Tage-Kündigungsfrist in der Probezeit rechtens?

Eine 3-Tage-Kündigungsfrist ist auch in der Probezeit nicht rechtens und unwirksam. Das bedeutet: Sollte in dem Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von drei Tagen festgehalten sein, ist diese Klausel ungültig. Es gilt stets eine Kündigungsfrist von zwei Wochen in der Probezeit.

Abweichende Regelungen vom Gesetz können aber in Tarifverträgen stehen. Insoweit müssen Arbeitnehmer auf jeden Fall zunächst prüfen, ob ein Tarifvertrag auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

Kann man an jedem Tag der Probezeit kündigen?

Ja, in der Probezeit kann der Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeden Tag kündigen. Als Arbeitgeber muss man zuvor jedoch den Betriebsrat eingeschaltet haben. Auch am letzten Tag der Probezeit ist eine Kündigung noch möglich, wenn diese wirksam zugestellt worden ist.

Das bedeutet für die Praxis: Die Kündigung muss nicht zur Mitte des Monats oder zum Ende des Monats ausgesprochen werden. Der Tag der Kündigung, ab dem die Kündigungsfrist beginnt, kann beliebig gewählt werden.

Welche Form muss die Kündigung in der Probezeit aufweisen?

Wie bei allen Kündigungen ist auch bei der Probezeitkündigung die Schriftform Pflicht, § 623 BGB. Jede Probezeitkündigung muss schriftlich ausgesprochen werden. Außerdem muss das Kündigungsschreiben von Ihnen als Arbeitgeber oder einem Kündigungsberechtigten mit Originalunterschrift unterzeichnet sein.

Nicht ausreichend ist

  • eine mündliche Kündigung,
  • eine Kündigung per E-Mail oder
  • die Kündigungserklärung per Telefax.

Entspricht Ihre Kündigungserklärung nicht den gesetzlichen Formerfordernissen, ist sie unwirksam, § 125 BGB.

Können Schwangere in der Probezeit gekündigt werden?

Wenn eine Arbeitnehmerin während der Probezeit schwanger wird, kann die Mitarbeiterin nicht ordentlich gekündigt werden. Die Kündigungs-Regelungen während der Probezeit finden demnach keine Anwendung. Denn die Schwangere unterliegt ab sofort dem Sonderkündigungsschutz – auch, wenn die sechs Monate Wartezeit noch nicht überschritten wurden.

Können Auszubildende in der Probezeit gekündigt werden?

Ein Ausbildungsverhältnis kann in der Probezeit ohne Angabe von Gründen und sogar ohne Kündigungsfrist beendet werden. Jedoch geht mit einem Ausbildungsverhältnis eine andere gesetzlich vorgeschriebene Dauer der Probezeit einher. Bei Auszubildenden muss die Probezeit mindestens einen Monat, maximal jedoch vier Monate anhalten.

Können Schwerbehinderte in der Probezeit gekündigt werden?

Schwerbehinderte Mitarbeiter können im Gegensatz zu schwangeren Mitarbeiterinnen in der Probezeit gekündigt werden. Denn der Sonderkündigungsschutz, der bei schwerbehinderten Mitarbeiter greift, entsteht erst nach der Wartezeit von sechs Monaten.

Kann in der Probezeit fristlos gekündigt werden?

Auch in der Probezeit kann eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Da die Kündigungsfrist während der Probezeit jedoch nur zwei Wochen beträgt, findet eine fristlose Kündigung eher selten in der Probezeit Anwendung.

Eine fristlose Kündigung in der Probezeit ist vor allem dann möglich, wenn die weitere Zusammenarbeit für den Arbeitgeber nicht vertretbar ist. Das weitere Bestehen des Arbeitsvertrages bzw. des -verhältnisses (inklusive der zwei Wochen Kündigungsfrist) muss für den Arbeitgeber also unzumutbar sein. Dafür muss ein triftiger Grund vorliegen, der oftmals einen schwerwiegenden Fehler im Verhalten des Angestellten abbildet.

Was sind die Voraussetzungen für die Kündigung in der Probezeit?

Damit eine Kündigung in der Probezeit wirksam ist, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Anhörung des Betriebsrates: Auch bei Kündigungen in der Probezeit ist stets der Betriebsrat anzuhören und zu beteiligen.
  2. Zugang der Kündigung: Die Kündigung muss stets vor Ablauf der Probezeit beim Arbeitnehmer zugegangen sein. Sollte das Schreiben einen Tag später zugestellt werden, ist die Kündigung in dieser Form nicht mehr zulässig.
  3. Schriftform: Die Kündigung muss stets in Schriftform erfolgen und von einem Berechtigten unterschrieben werden.