Drohungen und Tätlichkeiten gegenüber Kollegen – fristlose Kündigung erlaubt?
Fristlose Kündigung wegen Bedrohung von Kollegen
Die Antwort: Die Störung des Betriebsfriedens in der Weise, dass ein Arbeitnehmer verschiedenen Kollegen androht, sie „fertigzumachen“, berechtigt Sie als Arbeitgeber zum Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Äußerungen nicht nur Ausdruck eines momentanen Konflikts sind, sondern einer tiefen inneren Abneigung Ausdruck verleihen und daher ernst zu nehmen sind (LAG Berlin, Urteil vom 05.01.2005, Aktenzeichen:17 Sa 1308/04).
Aber Achtung: Doch auch bei dem Vorwurf der Gewaltandrohung müssen Sie vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung eine Interessenabwägung vornehmen. Dabei haben Sie zu Gunsten des betroffenen Arbeitnehmers auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass der normale Umgangston der Mitarbeiter im Produktionsbetrieb besonders rau ist.
Fristlose Kündigung wegen Beschimpfungen
Selbst wenn Beschimpfungen wie „dumme Kuh, blöde Ziege“ betriebs- oder branchenüblich sind, können Sie eine fristlose Kündigung aussprechen, wenn eine Arbeitnehmerin ihrer im achten Monat schwangeren Vorgesetzten im Rahmen eines Disputs damit droht, ihr in den Bauch zu treten, und hinzufügt, dann sei ihr Kind weg (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.07.2005, Aktenzeichen: 2 Sa 1054/04). Erst recht ist eine außerordentliche fristlose Kündigung in aller Regel gerechtfertigt, wenn Tätlichkeiten gegenüber Kollegen nicht nur angedroht werden, sondern tatsächlich erfolgen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.11.2007, Aktenzeichen: 3 Sa 271/07).
Fristlose Kündigung gegen Bedrohungen ist gerechtfertigt
Beispiel: Streit unter Truckern. Sie betreiben eine Spedition. Der als Kraftfahrer beschäftigte Arbeitnehmer Klaus W. verursacht durch die unsachgemäße Beladung seines Lkw einen Schaden am Fahrzeug. Dabei wurde er von seinem Kollegen Günter T. beobachtet, der später dem Vorgesetzten von dem Zwischenfall berichtete. Als Klaus W. erfährt, dass er „verpfiffen“ wurde, passt er seinen Kollegen ab und stellt ihn zur Rede. Dabei kommt es zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf Klaus W. seinen Kollegen Günter T. bedroht und ihm mit seiner Schirmmütze die Brille wegschlägt. Als Sie davon erfahren, kündigen Sie Klaus W. fristlos. Dieser hält Ihre Reaktion für „überzogen“.
Folge: Die fristlose Kündigung ist gerechtfertigt. Ein solch gezieltes und aggressives Handeln unter Mitarbeitern müssen Sie nicht hinnehmen.