Lohnabrechnung: Lohnpfändung – Was tun, wenn der Arbeitnehmer Privatinsolvenz anmeldet?

Die Frage: Für einen unserer Mitarbeiter läuft eine Lohnpfändung (keine Unterhaltspfändung). Nun hat er Privatinsolvenz angemeldet. Was gilt nun?

Lohnabrechnung: Wie Sie bei Privatinsolvenz reagieren müssen

Die Antwort: Wenn ich Sie richtig verstehe, läuft die Pfändung bereits eine Weile. Nun kommt die Anmeldung der Privatinsolvenz. Für Sie als Arbeitgeber (und Drittschuldner) gilt damit Folgendes:

  • Meldet ein Arbeitnehmer in der ersten Monatshälfte Privatinsolvenz an, wird die Pfändung mit Ablauf des Kalendermonats unwirksam, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
  • Erfolgte die Eröffnung der Privatinsolvenz nach dem 15. des Monats, verliert die Pfändung erst mit Ablauf des folgenden Kalendermonats ihre Wirkung.

Lohnabrechnung: Welche Ausnahme Sie beachten müssen

Geregelt ist das Ganze in § 114 Abs. 3 der Insolvenzordnung. Es gibt aber eine wichtige Ausnahme: Wurde eine Pfändung erst ab dem Zeitraum von einem Monat vor dem Eröffnungsantrag vor, wird diese mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rückwirkend unwirksam (§§ 114 Abs. und 88 InsO).