Kleinunternehmer: Erste Hilfe gegen den GEZ-Wahnsinn

Sie ist einfach nur ärgerlich und so überflüssig wie ein Kropf: die GEZ-Gebühr für Ihre selbstständige Tätigkeit. Seit Anfang 2007 müssen Sie auch noch für Ihre betrieblichen PCs Rundfunkgebühren zahlen – ebenso wie für Radios, die in Ihren Betriebs- oder Büroräumen stehen.

Kleinunternehmer: GEZ-Gebühr zusätzlich zur Privatgebühr

Der Gipfel des Unsinns:

  • Die GEZ-Gebühr in Höhe von 5,52 € pro Monat kassiert die GEZ sogar für Ihren PC auch dann, wenn Sie als Privatmann bereits Gebühren bezahlen. Begründung: Der Computer könne dank moderner Internet-Technik auch zum Radiohören genutzt werden. Und das gilt sogar dann, wenn Sie als Selbstständiger zu Hause arbeiten. Dann zahlen Sie Rundfunkgebühren für Ihren privaten Fernseher und zusätzlich für den PC als so genanntem „neuartigem Rundfunkempfangsgerät“, das in Ihrem Arbeitszimmer nebenan steht.
  • Und: Obendrauf zahlen Sie dann auch noch einmal Rundfunkgebühr für Ihr Autoradio, wenn Sie Ihren Wagen auch beruflich nutzen. Der Ausbau des Radios hilft übrigens nicht, wenn Sie ein modernes Navigationsgerät nutzen: Auch für neue Navigationsgeräte, die über einen Internetanschluss verfügen, um aktuelle Staumeldungen anzurufen, will die GEZ Gebühr sehen!

Glücklicherweise laufen gegen diesen Gebührenwahnsinn eine ganze Reihe von Klagen. Soeben erst ist eine dieser Klagen zugunsten einer IT-Firma ausgegangen, die sich juristisch gegen die Rundfunkgebühr in Höhe von 54,79 € für einen internetfähigen Personalcomputer gewehrt hatte. Nur weil ein PC internetfähig sei und dadurch in der Lage, sei TV und Radio aus dem Internet zu empfangen, heiße das noch lange nicht, dass der PC auch tatsächlich dazu genutzt werde. Personalcomputer würden gerade im gewerblichen Bereich typischerweise nicht als Rundfunkgeräte genutzt, teilweise sei das den Mitarbeitern sogar untersagt. Deshalb auch in diesem Fall keine Rundfunkgebühr! So das Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 2.7.2009.

Kleinunternehmer: Was bedeutet dieses Urteil für Sie?

Das Urteil macht weitere Hoffnung, dass die lästige Pflicht zur GEZ-Zahlung für berufliche PCs in Zukunft abgeschafft werden könnte. Zumal das Veraltungsgericht Schleswig nicht das erste Gericht, das gegen die Gebühr entschieden hat. Von 10 Verwaltungsgerichten haben 8 sich 8 gegen die Gebühr ausgesprochen. Allerdings gab es bereits 3 Entscheidungen von Oberverwaltungsgerichte, die alle pro Gebührenpflicht ausgefallen sind. Es kann also noch eine Weile dauern, bis die Gebühr höchstrichterlich gekippt wird.

Tipp: Zahlen Sie die GEZ-Gebühr für Ihre Arbeits-PCs – wenn Sie betroffen sind – ab sofort nur noch unter Vorbehalt. Dann bekommen Sie alle ab diesem Zeitpunkt gezahlten Gebühren zurück, wenn sich die Gerichte endgültig gegen die aberwitzige Gebühr entscheiden, was angesichts der Urteile nicht unwahrscheinlich ist. Stellen Sie Ihre Zahlungen jetzt nicht unter Vorbehalt, haben Sie keine Chance, Gebühren rückwirkend zurückzufordern.

Kleinunternehmer: Text für einen Musterbrief an die GEZ

Hier ist der Text für einen Musterbrief, mit dem Sie Ihre GEZ-Zahlungen für den Arbeits-PC unter Vorbehalt stellen:

Gebühreneinzugszentrale (GEZ)

Postfach

50403 Köln

Ort, Datum

Einschreiben/Rückschein – Teilnehmer-Nummer: Ihre GEZ-Nummer

Zahlung Rundfunkgebühren für PC unter Vorbehalt

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich zahle zurzeit Rundfunkgebühren an Sie für so genannte „neuartige Rundfunkgeräte“. Bitte beachten Sie jedoch:

Verschiedene Gerichte haben die Erhebung der Rundfunkgebühr für beruflich genutzte „neuartige Rundfunkgeräte für nicht rechtmäßig erklärt (so etwa am 15.7.2008 das Verwaltungsgericht Braunschweig in seiner Entscheidung mit Az. 4 A 149/07 oder das Verwaltunsgericht Schleswig in seiner Entscheidung vom 2.7.2009, Aktenzeichen 14 A 243/08).

Es ist deshalb rechtlich vollkommen unsicher, ob überhaupt Rundfunkgebühren für so genannte „neuartige Rundfunkgeräte“ wie PCs, Handys etc. erhoben werden darf.

Deshalb erkläre ich hiermit, dass ich meine Rundfunkgebühren ab sofort nur noch unter Vorbehalt leiste. Meine Gebührenzahlungen erfolgen somit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, allerdings mit rechtsverbindlicher Wirkung. Wenn die Gerichte später feststellen, dass PCs oder Handys in vergleichbaren Fällen nach § 5 RGebStV gebührenbefreit sind, werden ich die gezahlten GEZ-Gebühren zurückfordern.

Bitte bestätigen Sie mir schriftlich den Erhalt dieses Schreibens.