Die Antwort: Ich könnte jetzt natürlich sagen: „Wo kein Kläger, da kein Richter“ – tatsächlich aber begeben Sie sich mit der Recherche im Internet auf dünnes Eis. Der Grund:
Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist streng, und im Rahmen von Bewerbungsverfahren passieren schnell – auch unwissentlich – Verletzungen des Datenschutzes. Kommen diese Verstöße vor Gericht, drohen Ihrem Unternehmen nicht nur Bußgelder, sondern auch ein Reputationsschaden. So etwas können Sie nicht gebrauchen.
Kurz gesagt: Im Internet dürfen Sie nicht uneingeschränkt nach Bewerberinformationen suchen.
Wann eine Internet-Recherche über Bewerber erlaubt ist
Achten Sie auf die Datenschutzvorgaben. § 32Abs. 1 BDSG regelt,dass die Recherche von Bewerber- und Mitarbeiterdaten im Internet nur in folgenden Fällen erlaubt ist:
1. Wenn sie für die Entscheidung über die
- Begründung,
- Durchführung oder
- Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich und insgesamt verhältnismäßig ist (§ 32 Abs. 1 BDSG).
2. Wenn Sie nur „allgemein zugängliche“ Daten erheben. Dies ist auch nur dann erlaubt,wenn keine überwiegenden Interessen des Betroffenen dagegen sprechen (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG).
Recherchieren Sie nur in Suchmaschinen und berufsorientierten Netzwerken
„Allgemein zugängliche“ Daten im Sinne von § 28 BDSG sind Informationen, die frei verfügbar über Suchmaschinen wie z. B. Google zu finden sind. Schwieriger wird es bereits bei der Recherche in sozialen Netzwerken. Als „allgemein zugänglich“ können Sie sicher die Daten ansehen, die auch ohne Anmeldung in einem sozialen Netzwerk abrufbar sind. Hier brauchen Sie sich keine Sorgen um den Datenschutz zu machen.
Differenzieren sollten Sie,wenn es um Bewerberdaten geht, die Sie nur recherchieren können,wenn Sie sich bei einem sozialen Netzwerk angemeldet haben:
- Die Recherche in berufsorientierten Netzwerken wie XING und LinkedIn stellt kein Problem dar, weil die Daten ausschließlich für den Zweck da sind, berufliche Kontakte zu knüpfen.
- In freizeitorientierten Netzwerken (z.B. Facebook oder Instagram) gilt eine Datenrecherche dann als missbräuchlich, wenn die Informationen „erschlichen“ werden.Daten beispielsweise,die gezielt nur einem beschränkten Kreis von Freunden zugänglich gemacht werden, sind eindeutig nicht „allgemein zugänglich“. Wer sich hier einen Zugang als „falscher Freund“ erschleicht, handelt rechtlich nicht korrekt.
- Sind die Daten allerdings innerhalb des Freizeitnetzwerks frei zugänglich,scheiden sich die Geister: Die einen befürworten die Recherche, weil die uneingeschränkte Anmeldefreiheit im Netzwerk für jeden – und damit „allgemein“ – möglich ist. Die anderen argumentieren, dass die Interessen des Einzelnen an einer privaten Nutzung die Interessen des Arbeitgebers überwiegen.