Abberufung als Gf: Wann Sie Ihre Rechte vor dem Arbeitsgericht einklagen
Auch wenn Sie es sich zurzeit kaum vorstellen können (und wollen). Ein Zerwürfnis mit den Gesellschaftern kann ganz schnell in einer Abberufung enden. Und dann ist der Weg nicht mehr weit zum Gericht. Das ist ganz häufig so. Meist geht es um ausstehende Zahlungen – Gehalt oder Abfindungen. Zuständig ist für Geschäftsführerer üblicherweise das Landgericht. Weil es sich aber eigentlich um typische „Arbeitnehmerstreitigkeiten“ handelt, wären Sie beim Arbeitsgericht besser aufgehoben.
Warum Klagen vor dem Arbeitsgericht vorteilhaft für Sie sind
Vor allem aus 2 Gründen haben Sie vor dem Arbeitsgericht bessere Chancen, Ihre Forderungen durchzusetzen:<br/>
- Beim Arbeitsgericht ist ein Gütetermin gesetzlich vorgeschrieben. Dieser findet in der Regel sehr schnell statt. Ziel des Gütetermins ist, eine einvernehmliche Lösung zu vereinbaren. Durch den Gütetermin kommen Sie unter Umständen sehr viel schneller zu Ihrem Recht. Außerdem ist die Entscheidung im Gütetermin oftmals „besser“ als die Entscheidung durch ein Urteil.
- Viele Arbeitsrichter sind „arbeitnehmerfreundlich“. Sie kennen das unter Umständen aus Ihren Erfahrungen mit dem Arbeitsgericht. Das kann für Sie im Verfahren gegen Ihren Arbeitgeber, also die GmbH, von Vorteil sein.
Das Arbeitsgericht kann tatsächlich auch für abberufene Geschäftsführer zuständig sein. Dann nämlich, wenn vor der Geschäftsführer-Tätigkeit ein Arbeitsverhältnis mit der GmbH?bestand, das wieder auflebt. Möglich ist das, wenn kein ordnungsgemäßer, schriftlicher Geschäftsführer-Vertrag geschlossen wurde (BAG, 23.8.2011, Az:?10 AZB 51/10).<br/>
Zum Geschäftsführer befördert und dann gefeuert
Beispiel: Ein leitender Mitarbeiter wird zum Geschäftsführer befördert und als solcher in das Handelsregster eingetragen. Ein schriftlicher Geschäftsführe-Vertrag wird aber nicht geschlossen. Knapp 1 Jahr später wird er wieder abberufen. Er fordert daraufhin Vergütungsnachzahlungen, eine Abfindung sowie eine Gewinnbeteiligung – alles auf Grundlage des Anstellungsvertrags, der aus seiner Sicht durch die Geschäftsführer-Stellung nicht beendet wurde. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Ansprüche – selbst die, die während der Geschäftsführer-Tätigkeit durch den Anstellungsvertrag entstanden waren.<br/>
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Herzlichst, Ihr
Sebastian Jördens<br/>Chefredakteur
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