Faktische Geschäftsführung als Haftungsfalle: Gesellschafter seid vorsichtig!
Liebe Leserin, lieber Leser,,
folgendes musste ein Gesellschafter einer insolventen GmbH lesen, der nicht einfach zusehen wollte, wie seine GmbH zugrunde ging, sondern engagiert an der Rettung mitarbeitete:
„... Wir fordern Sie hiermit auf, bis zum … einen Betrag in Höhe von 40.000.000 Euro auf unser in der Fußzeile bezeichnetes Konto zu zahlen ... Die Ansprüche unseres Mandanten gegen Sie als faktischer Geschäftsführer der … GmbH ergeben sich aus verbotenen Zahlungen nach Eintritt eines Insolvenzgrunds (§ 64 Abs. 2 GmbHG), aus der Verletzung von Sorgfaltspflichten (§ 43 GmbHG) und aus der verspäteten Stellung eines Insolvenzantrags ... Unser Mandant verlangt von Ihnen persönlich als faktischer Geschäftsführer der … GmbH Ersatz der verbotenen Zahlungen, die ab dem … bis zur Stellung des Insolvenzantrags vorgenommen wurden…“
Haftungsbeschränkung soll aufgehoben werden
Im Klartext: Die vom Insolvenzverwalter der GmbH beauftragte Kanzlei wirft dem Gesellschafter vor, ohne formelle Bestellung wie ein Geschäftsführer gehandelt zu haben und dabei gegen Insolvenzvorschriften verstoßen zu haben. Als faktischer Geschäftsführer habe er genauso für Schäden zu haften, wie ein ordentlich bestellter Geschäftsführer – mit seinem gesamten Privatvermögen. Dabei wollte der Gesellschafter doch nur helfen. Und zum Dank soll er für sein Engagement auch noch bezahlen!
Doch glücklicherweise stellte sich das Oberlandesgericht München auf seine Seite. Er habe nicht wie ein Geschäftsführer gehandelt, entschieden die Richter. Damit konnte er auch nicht für vermeintlich unzulässige Zahlungen seiner GmbH in Regress genommen werden (OLG München, 8.9.2010, Az: 7 U 2568/10).
Außenauftritt entscheidend für faktische Geschäftsführung
Was genau war passiert? Der Gesellschafter hatte angeordnet, dass Zahlungen der GmbH durch ihn freigegeben werden mu?ssen. Außerdem ließ er sich von Mitarbeitern u?ber aktuelle Vorgänge in der GmbH berichten – wie ein Geschäftsführer. Als die GmbH dennoch insolvent wurde, hat er dann aus Sicht des Insolvenzverwalters gegen Insolvenzvorschriften verstoßen. Als faktischer Geschäftsführer sollte er deshalb Schadenersatz an die GmbH zahlen.
Doch faktischer Geschäftsführer war der Gesellschafter nicht! Das Oberlandesgericht München stellte fest, dass der Geschäftsführer lediglich intern wie ein Geschäftsführer aufgetreten sei. Gegenüber Geschäftspartnern der GmbH jedoch nicht. Der Außenauftritt aber ist ausschlaggebend, nicht das Gebahren innerhalb der GmbH.
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Herzlichst Ihr
Sebastian Jördens
Chefredakteur