Gehaltstipp für Geschäftsführer: Jetzt nicht genommenen Urlaub abgelten lassen
Liebe Leserin, lieber Leser,,
24 Tage bezahlter Urlaub stehen Mitarbeitern laut Bundesurlaubsgesetz im Kalenderjahr mindestens zu (bei einer 5-Tage Woche). Die meisten bekommen sogar mehr. Und Sie als Geschäftsführer?
Das Bundesurlaubsgesetz findet für Sie als Geschäftsführer keine Anwendung. Einen gesetzlichen Urlaubsanspruch haben Sie also nicht. Natürlich können und sollen Sie trotzdem Urlaub verlangen. Schon aus der Fürsorgepflicht der GmbH folgt, dass Ihnen ein angemessener bezahlter Erholungsurlaub zusteht.
Abgeltungsverbot gilt für Geschäftsführer nicht
Treffen Sie von vorne herein eine Urlaubsregelung im Geschäftsführervertrag! Lassen Sie sich darin 6 Wochen bezahlten Erholungsurlaub pro Kalenderjahr festschreiben. Das sollten Sie auch tun, wenn Sie die Urlaubstage absehbar nicht komplett nehmen werden. Denn durch eine solche Regelung können Sie Ihr Gehalt aufbessern: Können Sie den Urlaub aus geschäftlichen Gründen nicht vollständig nehmen, so ist er Ihnen abzugelten.
Zwar verbietet das Bundesurlaubsgesetz die Abgeltung von Urlaub bei einem laufenden Arbeitsverhältnis. Da das Gesetz für Sie als Geschäftsführer aber nicht gilt, steht es einer Abgeltung nicht entgegen. Auch beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer können bedenkenlos eine Abgeltung beanspruchen, ohne eine vGA befürchten zu müssen (BFH, 28.1.2004, Az: I R 50/03).
Auszahlung Ende März – wenn Urlaub üblicherweise verfällt
Eine Urlaubsabgeltung können Sie sich von der GmbH bereits mit dem Dezembergehalt auszahlen lassen. Unbedenklich ist das jedenfalls, wenn bereits Anfang Dezember ersichtlich ist, dass der Urlaub im laufenden Jahr und auch zu Beginn des Folgejahres nicht mehr angetreten werden kann (BFH, 13.2.2006, Az: I B 28/06). Sicherheitshalber sollten Sie aber mit der Abgeltung bis Ende März warten. Denn dann verfallen in der Regel auch Urlaubsansprüche der Mitarbeiter (§ 7 Abs. 3 BurlG).
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Sebastian Jördens
Chefredakteur