Liebe Leserin, lieber Leser,
einige Termine sollten Sie als Geschäftsführer keinesfalls versäumen. Dazu gehören unbedingt die Steuertermine. Denn wenn Ihre GmbH die nicht einhält, hat das möglicherweise teure Konsequenzen – auch für Sie als Geschäftsführer persönlich!
Montag, 10.1.2011 |
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Fälligkeit |
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Hintergrund: Ihre GmbH ist verpflichtet, Steuererklärungen einzureichen und Steuern abzuführen (§ 149 AO ff). Hält Ihre GmbH die Pflichten nicht ein, kann das Finanzamt Verspätungszuschläge (wegen verspäteter Abgabe von Erklärungen) und Säumniszuschläge (wegen verspäteter Steuerzahlungen) gegen die GmbH festsetzen. Als Geschäftsführer sind Sie für die Steuerangelegenheiten Ihrer GmbH verantwortlich. Unter Umständen können Sie sogar persönlich in Regress genommen werden, sollten Steuerforderungen gegen Ihre GmbH nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden (§ 34 i.V.m. § 69 AO). Auch wenn Sie die Steuerangelegenheiten Ihrer GmbH an Mitarbeiter oder ein Steuerbüro delegiert haben: Prüfen Sie, ob alle Unterlagen rechtzeitig dem Finanzamt übermittelt und Steuerforderungen beglichen werden.
Wenn Ihre GmbH es nicht ganz pünktlich schafft, Steuern zu zahlen, müssen Sie allerdings nicht gleich mit Konsequenzen rechnen: Das Finanzamt gewährt eine Zahlungsschonfrist von maximal 3 Arbeitstagen (§ 240 Abs. 3 AO, 224 Abs. 2 Nr. 2 AO). Endet die Schonfrist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist zum darauf folgenden Arbeitstag. Beachten Sie: Für die Steueranmeldung selbst gibt es keine Schonfrist. Die muss in jedem Fall pünktlich eingereicht werden! Es genügt aber, wenn Sie sie am letzten Tag per Fax an das Finanzamt schicken.
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Herzlichst Ihr
Sebastian Jördens
Chefredakteur