Streichung von Betriebsausgaben wegen mangelnder Unterstützung bei einer Betriebsprüfung
Liebe Leserin, lieber Leser,
sie müssen dem Finanzamt nicht im vorauseilenden Gehorsam alle Daten und Unterlagen zur Verüfung stellen, die die Finanzbeamten in irgendeiner Form verwerten können. Schon gar nicht in einer Betriebsprüfung. Aber zur Unterstützung und Mithilfe sind Sie als Geschäftsführer und gesetzlicher Vertreter Ihrer GmbH verpflichtet.
Vorlage von Rechnungen
Vor allem sollten Sie Betriebsausgaben belegen oder mindestens glaubhaft machen können. Spätestens, wenn ein Prüfer Sie um die Vorlage von Belegen für Betriebsausgaben bittet, sollten Sie dem nachkommen. Denn anderfalls dürfen der GmbH Betriebsausgaben gnadenlos gestrichen werden. Gesetzlich ist das in § 160 Abs. 1 AO geregelt.
Unternehmer wollte Zahlungsempfänger nicht nennen
Das Finanzgericht Hamburg hat die Anwendung in einem Fall bestätigt, in dem ein Unternehmer keine Rechnungen vorlegte und auf Nachfrage der Prüfer auch nicht die Namen der vermeintlichen Empfänger von Betriebsausgaben nennen wollte (FG Hamburg, 7.9.2010, Az: 3 K 13/09). Hohe Steuernachzahlungen waren die Folge!
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Herzlichst Ihr
Sebastian Jördens
Chefredakteur