Streichung von Betriebsausgaben wegen mangelnder Unterstützung bei einer Betriebsprüfung</h2>
Liebe Leserin, lieber Leser,
sie müssen dem Finanzamt nicht im vorauseilenden Gehorsam alle Daten und Unterlagen zur Verüfung stellen, die die Finanzbeamten in irgendeiner Form verwerten können. Schon gar nicht in einer Betriebsprüfung. Aber zur Unterstützung und Mithilfe sind Sie als Geschäftsführer und gesetzlicher Vertreter Ihrer GmbH verpflichtet.
Vorlage von Rechnungen
Vor allem sollten Sie Betriebsausgaben belegen oder mindestens glaubhaft machen können. Spätestens, wenn ein Prüfer Sie um die Vorlage von Belegen für Betriebsausgaben bittet, sollten Sie dem nachkommen. Denn anderfalls dürfen der GmbH Betriebsausgaben gnadenlos gestrichen werden. Gesetzlich ist das in § 160 Abs. 1 AO geregelt.
Unternehmer wollte Zahlungsempfänger nicht nennen
Das Finanzgericht Hamburg hat die Anwendung in einem Fall bestätigt, in dem ein Unternehmer keine Rechnungen vorlegte und auf Nachfrage der Prüfer auch nicht die Namen der vermeintlichen Empfänger von Betriebsausgaben nennen wollte (FG Hamburg, 7.9.2010, Az: 3 K 13/09). Hohe Steuernachzahlungen waren die Folge!
Welche Sie vorlegen müssen – welche nicht
Folgende Unterlagen Ihrer GmbH müssen Sie dem Finanzamt bei einer Betriebsprüfung zur Auswertung zur Verfügung stellen (§ 147 Abs. 1 AO):
- Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen
- empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe
- Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe
- Buchungsbelege
- Unterlagen, die einer Zollanmeldung beizufügen sind, sofern die Zollbehörden auf ihre Vorlage verzichtem oder sie nach erfolgter Vorlage zurückgegeben haben
- sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind
Vor allem der letzte Punkt ist auslegungsbedürftig. Die Finanzverwaltung versucht oftmals, diese Bestimmung sehr weit auszulegen. Aber: Welche Daten und Unterlagen steuerrelevant sind, bestimmen Sie selbst! Ihre Einschätzung darf das Finanzamt nur bei berechtigten Zweifeln angreifen. Können Prüfer keine stichhaltigen Argumente für die Steuerrelevanz der verlangten Informationen vorbringen, müssen Sie sie nicht bereitstellen. Bei Rechnungen besteht allerdings kein Zweifel an deren Steuerrelevanz ...
<hr/>
<h2>Jetzt neu bei Xing – gleich anmelden</h2>
Aktuelles GmbH-Experten-Wissen in der neuen Xing-Gruppe "GmbH-Wissen".
Treffen Sie Fachautoren der GmbH-Publikationen aus dem Verlag für die Deutsche Wirtschaft sowie Geschäftsführer-Kollegen aus ganz Deutschland.
Informieren Sie sich über neue Urteile, Gesetze und viele Tipps rund um die GmbH und die Geschäftsführung. Melden Sie sich gleich kostenlos für die Xing-Gruppe "GmbH-Wissen" an:
http://httwww.xing.com/group-60526.fed75b
<hr/>
<a name="c289165"/>
Herzlichst Ihr
<p>Sebastian Jördens<br />Chefredakteur</p>
<a name="c289170"/>
Liebe Leserin, lieber Leser,
sie müssen dem Finanzamt nicht im vorauseilenden Gehorsam alle Daten und Unterlagen zur Verüfung stellen, die die Finanzbeamten in irgendeiner Form verwerten können. Schon gar nicht in einer Betriebsprüfung. Aber zur Unterstützung und Mithilfe sind Sie als Geschäftsführer und gesetzlicher Vertreter Ihrer GmbH verpflichtet.
Vorlage von Rechnungen
Vor allem sollten Sie Betriebsausgaben belegen oder mindestens glaubhaft machen können. Spätestens, wenn ein Prüfer Sie um die Vorlage von Belegen für Betriebsausgaben bittet, sollten Sie dem nachkommen. Denn anderfalls dürfen der GmbH Betriebsausgaben gnadenlos gestrichen werden. Gesetzlich ist das in § 160 Abs. 1 AO geregelt.
Unternehmer wollte Zahlungsempfänger nicht nennen
Das Finanzgericht Hamburg hat die Anwendung in einem Fall bestätigt, in dem ein Unternehmer keine Rechnungen vorlegte und auf Nachfrage der Prüfer auch nicht die Namen der vermeintlichen Empfänger von Betriebsausgaben nennen wollte (FG Hamburg, 7.9.2010, Az: 3 K 13/09). Hohe Steuernachzahlungen waren die Folge!
|
||
Aktuelles GmbH-Experten-Wissen in der neuen Xing-Gruppe "GmbH-Wissen".
Treffen Sie Fachautoren der GmbH-Publikationen aus dem Verlag für die Deutsche Wirtschaft sowie Geschäftsführer-Kollegen aus ganz Deutschland.
Informieren Sie sich über neue Urteile, Gesetze und viele Tipps rund um die GmbH und die Geschäftsführung. Melden Sie sich gleich kostenlos für die Xing-Gruppe "GmbH-Wissen" an:
http://httwww.xing.com/group-60526.fed75b
Herzlichst Ihr