Kapitalerhöhung findet noch innerhalb der UG statt
Aber Achtung: Für die Kapitaleinzahlung gelten dann abweichende Regeln. Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) muss eine Kapitaleinlage immer vollständig eingezahlt werden. Die Hälfte, wie bei der klassischen GmbH, genügt nicht (§ 5a Abs. 2 GmbHG). Das gilt auch für spätere Kapitalerhöhungen – auch wenn dadurch das nominelle Mindeststammkapital erreicht und die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zur klassischen GmbH umfirmiert werden soll. Die Einschränkungen fallen nämlich erst weg, nachdem die Kapitalerhöhung vollzogen ist (OLG München, 23.9.2010, Az: 31 Wx 149/10).
Gesellschafter wollten nur die Hälfte des Stammkapitals einzahlen
Beispiel: Eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) wurde mit 2.000 Euro Stammkapital gegründet. Die beiden Gesellschafter beschlossen später, das Stammkapital auf 25.000 Euro zu erhöhen und die Gesellschaft in eine klassische GmbH umzufirmieren. Ein Gesellschafter sollte einen Anteil von 10.500 Euro übernehmen, der andere von 12.500 Euro. Sie zahlten jeweils die Hälfte auf das Gesellschaftskonto ein. Dabei gingen Sie davon aus, dass die Pflicht zur Volleinzahlung gem. § 5a Abs. 2 GmbHG durch die Kapitalerhöhung und Umfirmierung entfallen würde. Das Registergericht lehnte die Eintragung der Umfirmierung jedoch ab. Ebenso das Oberlandesgericht.
Sacheinlagen sind ebenfalls untersagt
Von einer Kapitalerhöhung durch Sacheinlage sollten Sie in der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ebenfalls absehen. Es ist noch umstritten, ob eine solche Kapitalerhöhung zulässig ist. § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG verbietet jedenfalls Sacheinlagen. Ausdrücklich ist das zwar nur in Bezug auf die Gründung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bezogen. Sehr wahrscheinlich gilt das Verbot aber genauso für jede Kapitalerhöhung. Da – wie aus dem o.g. Urteil hervorgeht – auch eine Erhöhung auf 25.000 Euro zunächst eine Kapitalerhöhung in der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) darstellt, muss also auch hier das Verbot der Sacheinlage gelten.