Das müssen Sie sich nicht gefallen lassen
Haben auch Sie das Gefühl, dass Mitarbeiter sich häufiger ohne tatsächlichen Grund krank melden, um einen freien Tag zu genießen, können Sie dagegen vorgehen. Ihr Mittel der Wahl:
Fordern Sie ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest. Denn das ist möglich – auch bei Minijobbern.
Viele Arbeitgeber glauben, dass sie das Attest erst später verlangen können. Denn in vielen Betrieben ist es üblich, dass der „gelbe Schein“ erst am dritten Krankheitstag beim Arbeitgeber vorgelegt werden muss. Das heißt dann, dass die Krankmeldung bei einer Arbeitsunfähigkeit von nur ein oder zwei Tagen mit einem schnellen Anruf vom Arbeitgeber erledigt ist. Das können auch Sie in Ihrem Betrieb so halten, das Gesetz gibt Ihnen jedoch auch eine andere Möglichkeit: Sie können eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch früher verlangen. Dabei können Sie sich jetzt auch auf ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts berufen (Urteil vom 14.11.2012; Az. 5 AZR 886/11).
Diese Möglichkeit sollten Sie dann nutzen, wenn Sie den Verdacht haben, dass ein Mitarbeiter häufiger krankfeiert.
Nutzen Sie dazu die folgende Muster-Formulierung:
„Hiermit weisen wir Sie an, dass Sie krankheitsbedingte Arbeitunsfähigkeiten ab dem ersten Fehltag mittels einer ärztlichen Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) nachweisen müssen. Legen Sie diese dem Betrieb deshalb unverzüglich vor.“
In dem Fall, der diesem Urteil zu Grunde liegt, ging es um eine Arbeitnehmerin, die bereits seit Jahrzehnten in einem Unternehmen tätig war. Als sie nach einer eintägigen Krankheit ihre Arbeit wieder aufnahm, informierte sie ihr Arbeitgeber, dass sie von nun an ab dem ersten Fehltag eine Krankmeldung vorlegen müsse. Dagegen zog die Arbeitnehmerin vor Gericht. Das Bundesarbeitsgericht stellte sich jedoch auf die Seite des Arbeitgebers und gestand ihm das Recht zu, ab dem ersten Tag ein Attest zu fordern.