Selbstständige: Wer kann von der Pauschalierung Gebrauch machen?
Von der Regelung kann jede natürliche oder juristische Person Gebrauch machen. Wenn Sie Ihre Wahlmöglichkeit nutzen, sind Sie nach § 33 Abgabenordnung (AO) steuerpflichtig. Die pauschale Einkommensteuer melden Sie dann als Lohnsteuer zusammen mit der übrigen Lohnsteuer bei Ihrem Betriebsstättenfinanzamt an. Als Zuwendungsempfänger kommen in Frage:
- Arbeitnehmer aber auch
- Dritte, zum Beispiel AGs, GmbHs, Aufsichtsräte oder andere.
Selbstständige: So machen Sie von Ihrem Wahlrecht Gebrauch
Die Pauschalierung der Einkommensteuer müssen Sie einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen wählen. Ausnahmen gelten:
- für Zuwendungen, die die Höchstbeträge übersteigen. Diese versteuern Sie individuell.
- wenn Sie Zuwendungen Dritten und gleichzeitig auch eigenen Arbeitnehmern gewähren. Sie können die Pauschalierung der Einkommensteuer jeweils gesondert anwenden – dabei müssen Sie für diese beiden Zuwendungsempfänger nicht einheitlich vorgehen.
Achtung: Die Wahlfreiheit zur Pauschalierung haben Sie nur einmal. Ihre Entscheidung, dass Sie die Einkommensteuer pauschalieren wollen, können Sie nicht zurücknehmen.
Selbstständige: Bis wann müssen Sie entscheiden?
Für Zuwendungen an Ihre Arbeitnehmer müssen Sie sich spätestens bis zum 28.2. des Folgejahres für die Pauschalierung der Einkommensteuer entscheiden.
Achtung: Der Endtermin gilt auch, wenn Ihr Arbeitnehmer während des laufenden Kalender Jahres ausscheidet.
Für Zuwendungen an Dritte müssen Sie die Pauschalierung spätestens wählen, wenn Sie die Lohnsteuer-Anmeldung für das Wirtschaftsjahr, in dem Sie die Zuwendung gewährt haben, erledigen.
Tipp: Die vorangegangenen einzelnen Lohnsteueranmeldungen der Zuflussmonate brauchen Sie aber nicht zu berichtigen.