1. Betriebliche Veranlassung
Kosten für unmittelbar betrieblich veranlasste Fahrten sind steuerlich absetzbar. Das Finanzamt erkennt diese Kosten problemlos an, wenn Sie zum Beispiel zu einem Kunden oder Lieferanten fahren oder eine Fachmesse besuchen. Das Gleiche gilt, wenn Sie an einem Seminar teilnehmen, das in einem direkten Zusammenhang mit Ihrem Beruf steht. Das Finanzamt kann hingegen den Abzug der Kosten als Betriebsausgaben verweigern, wenn eine Reise auch private Gründe hat. Im nächsten Tipp lesen Sie, wie der Fiskus die Kosten einer Reise auch anerkennend, wenn sie zum Teil privat ist.
2. Tätigkeit außerhalb der regelmäßigen Wohnung und Arbeitsstätte
Die Kosten für ein Auswärtstätigkeit können Sie steuerlich geltend machen. Allerdings können Sie diese Kosten nur dann als Betriebsausgaben absetzen, wenn die Tätigkeit außerhalb Ihrer Wohnung und Ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte ist. Haben Sie mehrere regelmäßige Arbeitsstätten, wie zum Beispiel unterschiedliche Filialen, setzen Sie die entstandenen Kosten für Fahrten wie eine Geschäftsreise ab. Fahrten und die damit verbundenen Kosten zwischen Ihrer Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte sind Ihr Arbeitsweg und keine Geschäftsreise. In diesem Fall gelten also nicht die Reisekostenregelungen.
3. Vorübergehende Tätigkeit
Ist Ihre Auswärtstätigkeit vorübergehend, gilt der Aufenthalt als Geschäftsreise. Die Kosten können Sie steuerlich geltend machen. Bisher war es so, dass Sie die Kosten nur absetzen konnten, wenn der Aufenthalt nicht länger als drei Monate war. Mit den neuen Lohnsteuerrichtlinien gilt diese Regel nicht mehr. Nach drei Monaten entfällt lediglich die Möglichkeit, einen Zuschuss für die Kosten zu Ihrer Verpflegung geltend zu machen.
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