Verstößt der Hinweis eines Vereins, dass eine Leistung kostenfrei, eine Spende aber erwünscht ist, gegen geltendes Recht? Im Prinzip nein, entschied jetzt das Hessische Finanzgericht. Im konkreten Fall ging es um einen Tierschutzverein: Der hatte ein Haustierzentralregister angelegt, um entlaufene oder gestohlene Tiere an den Besitzer zurückgeben zu können. Der Eintrag in dieses Register und die Ausstellung eines Tierausweises sind kostenfrei. Doch jeden Besitzer, der sein Tier in die Datenbank eintragen lassen will, weist der Verein darauf hin, dass er sich nur durch Spenden finanziert. Die Überweisungsformulare und das Anschreiben enthielten folgenden Text: "Ihre Spende ist zweckgebunden und betrifft auch die Registrierung Ihres Tieres". Oder: "Ihre Hilfe kommt allen Tieren, letztlich auch Ihrem Tier, zugute." Das Finanzamt mauerte: Es sah darin einen Leistungsaustausch, keine Spende. Doch das Finanzgericht gab dem Verein Recht: Es bestünde kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Spende. Letztere sei freiwillig, ihre Höhe nicht vorgegeben.
Hessisches Finanzgericht, Az 6 K 3097/00