Dieselzuschläge weiterreichen?
Dabei gibt es aber Transporteure, die die erhobenen Zuschläge nicht an Subunternehmer weiterreichen, sondern einfach einbehalten.
Diesem Treiben hat nun ein Urteil des Landgerichts (LG) Aschaffenburg einen Riegel vorgeschoben – allerdings mit einer kleinen, aber entscheidenden Einschränkung.
Der Fall
Im vorliegenden Fall hatte eine Paketzustellerin, die als Subunternehmerin für einen Paketzusteller tätig war, von ihrem Auftraggeber verlangt, die von ihm bei Kunden erhobenen Dieselzuschläge an sie weiterzugeben. Als dieser sich unter Berufung auf den mit ihr geschlossenen Vertrag – der diese Zusatzzahlungen nicht vorsah – weigerte, klagte sie beim LG Aschaffenburg.
So entschieden die Richter zum Thema „Dieselzuschläge weiterreichen“
Dies stellte in seinem Urteil nun fest, dass die erhobenen Dieselpreiszuschläge grundsätzlich immer demjenigen zustehen, der den Transport auch tatsächlich durchführt. Trotzdem musste die Zustellerin eine Schlappe hinnehmen. Denn nach Ansicht des Gerichts müssen solche Zuschlagszahlungen explizit vertraglich vereinbart sein.
Dies sei im zu beurteilenden Fall eben nicht erfolgt, da die Frau mit dem Unternehmen einen Vertrag geschlossen hatte, der solche Zusatzzahlungen nicht vorsah.
Es ist nach Ansicht des Richters nicht entscheidend, ob das Paketzustellunternehmen bei seinen Kunden einen solchen Zuschlag erhebt. Ein Anspruch auf das Durchreichen dieser Zuschläge an den tatsächlich Transportdurchführenden besteht nur, wenn dies auch vertraglich vereinbart wurde. Dabei muss in diesem Vertrag auch genau festgelegt sein, in welcher Höhe solche Zahlungen zu leisten sind. Ist dies nicht der Fall, so gehen Subunternehmer nicht nur grundsätzlich leer aus, sondern tragen auch stark gestiegene Treibstoffpreise selbst. (LG Aschaffenburg, Urteil vom 25.4.2012, Az. 1 HK O 98/11)
„LogistikManager” Chefredakteur Uwe E. Wirth gibt Ihnen folgenden Tipp:
Führen Sie als Subunternehmer Transportaufgaben durch, so achten Sie darauf, dass Dieselpreiszuschläge ausdrücklich im Vertrag vereinbart werden. Legen Sie dabei auch explizit fest, bei welchen Modalitäten und in welcher Höhe diese Zuschlagszahlungen anfallen.