Gewerblicher Transport vs. Werksverkehr
Der Fall:
Im Oktober 2009 wurde der Lastwagen eines Getränkehandels, der sich auf die Belieferung von Gaststätten spezialisierte, von der Polizei angehalten. Die Beamten bemängelten, dass der Fahrer mit diesem Transport einen gewerblichen Warentransport durchführte, obwohl er die hierzu notwendige Qualifikation nicht nachweisen konnte. Sie wollten der Argumentation des Fahrers und auch des Geschäftsführers des Handelsunternehmens nicht folgen, dass es sich um einen reinen Werksverkehr handelte, der den Vorschriften des Berufskraftfahrergesetzes nicht unterliegt.
Der Unternehmer wurde angezeigt und erhielt eine Geldstrafe von 3.000 Euro. Damit war der Bestrafte aber nicht einverstanden und so landete der Fall vor dem Amtsgericht.
So entschieden die Richter:
Das Amtsgericht reduzierte zwar die Buße auf 1.000 Euro, beharrte aber auf der Auffassung, dass ein gewerblicher Transport vorlag. Dies wollte der Beschuldigte nicht akzeptieren und so kam der Fall vor das Oberlandesgericht Hamburg.
Für dieses Gericht spielen bei der Beurteilung, wann es sich um gewerbliche Transporte handelt oder nicht, 4 Kriterien eine Rolle.
- Zunächst müssen die Güter im Eigentum des Unternehmens stehen.
- Die Beförderung der Waren muss der reinen Anlieferung dienen, also der Lieferung an das eigene Unternehmen oder zu dessen Kunden.
- Es muss unternehmenseigenes Personal für den Transport eingesetzt werden.
- Der Güterverkehr darf eine Hilfstätigkeit des durchführenden Unternehmens sein, andere Aspekte müssen beim Betrieb eine wichtigere Rolle spielen.
Zwar waren nach Ansicht der Vorinstanz die ersten 3 Voraussetzungen für einen reinen Werkverkehr gegeben, das 4. Kriterium war aber nicht erfüllt und somit sei der Transport der Waren als gewerblich einzustufen. Das Oberlandesgericht mochte der Ansicht, das Unternehmen hätte seine Handelstätigkeit nur vorgetäuscht, um der Erlaubnis- und Versicherungspflicht zu entgehen, nicht folgen.
Da die ersten 3 Kriterien in vollem Unfang zutreffen, hat nach Ansicht der Richter am Oberlandesgericht das 4. Kriterium nur noch eine untergeordnete Bedeutung. In der Folge kassierten die Richter das Urteil und sprachen den Unternehmer frei (Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 11. August 2011, Az. 3 32/11).
Tipp: Wenn Sie in Ihrem Unternehmen ausschließlich eigene Warentransporte mit eigenen Waren von eigenem Fahrpersonal durchführen und der Transport nicht die Hauptaufgabe Ihres Unternehmens ist, liegt immer ein so genannter Werksverkehr vor.