Neue ChemVerbotsV: Die Sachkundepflicht für die Abgabe von PU-Schaum entfällt
Die ChemVerbotsV soll verständlicher und transparenter werden. Daher wird sie durch die „Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien“ grundlegend neu strukturiert. Als wesentliche inhaltliche Änderungen des Verordnungsentwurfs sind zu nennen:
1. Doppelungen mit REACH-Beschränkungsvorschriften entfallen
Bislang sind in § 1 und im Anhang der ChemVerbotsV noch Verbotsregelungen enthalten, die auch im Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgeführt sind. Diese werden aus der ChemVerbotsV gestrichen. Künftig enthält der Anhang nur noch nationale Verbote wie beispielsweise zu Formaldehyd, Dioxinen und Furanen, pentachlorphenolhaltigen Erzeugnissen und biopersistenten Fasern.
Die REACH-Verordnung lässt nationale Sonderregelungen zu Asbest und zu bleihaltigen Farben zu. Diese sind künftig im § 4 berücksichtigt.
2. Die Abgabevorschriften werden an die Kennzeichnung nach CLP-Verordnung angepasst
Auf die Fortführung der – begrenzten – Einbeziehung der hochentzündlichen Stoffe und von Chemikalien, die unter Verdacht stehen, CMR-Eigenschaften zu haben, das heißt krebserzeugend, mutagen bzw. reproduktionstoxisch zu sein, wird weitgehend verzichtet. Künftig ist die Abgabe von Chemikalien, die mit dem Piktogramm GHS06 (Totenkopf) gekennzeichnet sind, erlaubnis- bzw. anzeigepflichtig. Gleiches gilt für Gefahrstoffe, die mit dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort „Gefahr“ gekennzeichnet sind. Ausgenommen von dieser Regelung sind Chemikalien, die mit den Gefahrenhinweisen H304 bzw. H334 gekennzeichnet sind. Die Abgabe dieser Gefahrstoffe muss dokumentiert werden.
Bei der Abgabe von Gefahrstoffen, die mit dem Gefahrenpiktogramm GHS03 (Flamme über einem Kreis), oder von Chemikalien, die mit dem Gefahrenpiktogramm GHS02 (Flamme) in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis H222, H224, H241 oder H242 gekennzeichnet sind, müssen nur die „Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe“ erfüllt werden. Dementsprechend dürfen diese Chemikalien ausschließlich an bekannte Erwerber abgegeben werden. Der Erwerber muss über die mit dem Verwenden verbundenen Gefahren, notwendigen Vorsichtsmaßnahmen und die ordnungsgemäße Entsorgung aufgeklärt werden. Diese Regelung gilt auch für die Abgabe von Produkten, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln.
Es gibt nur noch Auflagen für 4 Sprengstoffgrundstoffe
Für die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe gibt es weiterhin Vorgaben. Im Wesentlichen geht es dabei um die Erfassung von Abgaben dieser Stoffe in einem Abgabebuch und ein Versandhandelsverbot an private Abnehmer. Statt bisher für 9 gibt es nur noch Auflagen für folgende 4 Sprengstoffgrundstoffe:
- Kaliumpermanganat,
- Kaliumnitrat,
- Ammoniumnitrat und
- Natriumnitrat.
Was bei der Abgabe der vorgenannten Gefahrstoffe genau zu beachten ist, wird in einer Tabelle geregelt. Die Tabelle ist Bestandteil der Anlage 2. Sie besteht aus 3 Spalten. Die erste Spalte nennt die Stoffe und Gemische. In der zweiten Spalte ist festgelegt, welche Anforderungen beim Inverkehrbringen einzuhalten sind. Die letzte Spalte informiert über Erleichterungen, die bei Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder Forschungseinrichtungen in Anspruch genommen werden können.
3. Sachkundige müssen an Auffrischungskursen teilnehmen
Wer die unter Punkt 2 beschriebenen Chemikalien verkauft oder für Dritte bereitstellt, benötigt die Erlaubnis der zuständigen Behörde (z. B. Gewerbeaufsicht). Betriebe, die einen Antrag auf Erlaubnis stellen, müssen nachweisen, dass sie mindestens einen Mitarbeiter beschäftigen, der über die Sachkunde nach ChemVerbotsV verfügt. Diese Qualifikation muss durch die Teilnahme an einer Prüfung nachgewiesen werden. Apotheker, Apothekerassistenten (s. Abbildung), aber auch Drogisten und geprüfte Schädlingsbekämpfer verfügen aufgrund ihrer Ausbildung über die erforderliche Sachkunde. Das ist aber nur dann der Fall, wenn der Erwerb der jeweiligen Qualifikation bzw. die Teilnahme an einer behördlich anerkannten eintägigen Fortbildungsveranstaltung nicht länger als 6 Jahre zurückliegt.
Wichtig für Sie: Für Personen, die die Sachkunde vor mehr als 6 Jahren erworben bzw. zuletzt aufgefrischt haben, gibt es eine Übergangsfrist. Die Sachkunde bleibt erhalten, wenn bis zum 1.6.2018 eine Auffrischungsschulung besucht wird.
Die Sachkundepflicht für die Abgabe von MDIhaltigen Bau- und Montageschäumen entfällt
Seit dem 1.12.2010 benötigten Betriebe wie beispielsweise Baumärkte für die Abgabe von Polyurethanschäumen (PU-Schäume), PU-Klebern oder Brandschutzschäumen, die mehr als 1 % Methylendiphenyldiisocyanat (MDI) enthalten, einen Sachkundigen. MDI-haltige Produkte fallen aus dem Anwendungsbereich der Abgabevorschriften der neuen ChemVerbotsV heraus.
Weitere Ausnahmen sind für Ottokraftstoff, Heizöl und Dieselkraftstoff, bestimmte entzündbare Kleber und Gase, Experimentierkästen und pyrotechnische Gegenstände wie z. B. Feuerwerk der Kategorien 1 und 2 vorgesehen.