Sogar bei grober Fahrlässigkeit haften Ihre Fahrer nicht in vollem Umfang!

Verursacht jemand einen Schaden, muss er dafür auch geradestehen - insbesondere dann, wenn grobe Fahrlässigkeit im Spiel ist. Doch Sie als Fuhrparkverantwortlicher ahnen es sicher schon: Nicht immer haftet Ihr Fahrpersonal in vollem Umfang. Und dann ist es schnell passiert, dass Sie Ihr Budget mit der Schadensregulierung belasten müssen. Unterläuft einem Angestellten ein Fehler und entsteht hieraus ein Schaden, dann gilt nämlich nicht oben genannter Grundsatz der persönlichen Haftung, selbst dann, wenn der Betreffende den Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Der LogistikManager berichtete von einem Fall, in dem ein Fuhrparkverantwortlicher genau dies vor Gericht erfahren musste:
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Sein Unternehmen beschäftigte einen Umschüler zum Berufskraftfahrer und setzte ihn während seiner praktischen Ausbildung als Fahrer im Güterfernverkehr ein. Während seiner Ausbildung erhielt der Mitarbeiter eine Ausbildungsbeihilfe von etwa 750 €.

Beim Aufsatteln eines Hängers vergaß der Fahrer, die Handbremse des angemieteten Zugfahrzeugs anzuziehen, worauf dieses in Bewegung geriet und gegen eine Laderampe stieß. Hierbei entstand am Fahrzeug ein Schaden in Höhe von gut 15.000 €.

Daraufhin forderte die Vermietgesellschaft vom LKW-Fahrer in spe 5.600 € als Schadensbeteiligung. Doch der Fahrer sah dies nicht ein und verlangte von seinem Betrieb, ihn von dieser Forderung freizustellen und diesen Betrag für ihn zu zahlen. Der Fuhrparkleiter weigerte sich, dies zu übernehmen, da der Fahrer zugegebenermaßen vergessen hatte, die Handbremse anzuziehen, und er somit grob fahrlässig gehandelt hätte.

Das Landgericht (LAG) Hamm bestätigte zwar, dass auch Angestellte grundsätzlich bei grober Fahrlässigkeit für die entstandenen Schäden aufzukommen haben. Doch haften sie nur bis zur Höhe eines Monatslohns für Schäden, darüber hinaus sei grundsätzlich der Arbeitgeber im Rahmen des Betriebsrisikos in der Haftung. Der Arbeitnehmer musste in diesem Fall also 750 € selbst tragen, die restlichen 4.850 € musste der Arbeitgeber bzw. das Budget Ihres Fuhrparkleiter-Kollegen übernehmen.

(LAG Hamm, Urteil vom 13.10.2006, Az.: 4 Sa 1325/05)

Der Grad der Fahrlässigkeit ist für die Haftung entscheidend

Verursachen Angestellte Schäden während ihrer Arbeit, ziehen Arbeitsgerichte außerdem immer auch den Grad des Arbeitnehmerverschuldens als Maßstab für die Haftungsverteilung heran:

  • Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet der Verursacher in der Regel in vollem Umfang. Dies liegt immer dann vor, wenn Sie Ihrem Mitarbeiter schwere Missachtung der üblichen Sorgfaltspflicht – wie beispielsweise im oben genanntem Fall – nachweisen können.
  • Bei mittlerer Fahrlässigkeit – hier liegt weder eine geringfügige noch eine schwer wiegende Nichtbeachtung der üblichen Sorgfaltspflicht vor – teilen sich Arbeitgeber und Mitarbeiter den Schaden anteilig. Der genaue Anteil hängt von mehreren Faktoren, wie zum Beispiel der Gefahrengeneigtheit der Tätigkeit, der Vorhersehbarkeit eines Schadens, der Erfahrung des Arbeitnehmers und nicht zuletzt auch der Schadenshöhe ab.
    Diese Fälle sind häufig schwer zu beurteilen, und deshalb ist auch die genaue Schadensverteilung vor Gericht besonders schwierig abzuschätzen.
  • Bei leichter Fahrlässigkeit bleiben Sie immer auf dem entstandenen Schaden sitzen. Unter den Begriff leichte Fahrlässigkeit fällt zum Beispiel das Verursachen einer Beule beim unvorsichtigen Öffnen einer Autotür.

Wollen Sie einen Mitarbeiter erfolgreich an einem entstandenen Schaden beteiligen, beachten Sie folgende 3 Punkte:

  1. Im Gegensatz zum Zivilrecht müssen Sie nach dem Arbeitsrecht als Vorgesetzter immer beweisen, dass der Mitarbeiter den Schaden schuldhaft verursacht hat.
  2. Dokumentieren Sie nach einem Schaden immer sofort alle haftungsbegründenden Umstände und sichern Sie eventuelle Beweisstücke.
  3. Übersteigt ein Schaden das monatliche Einkommen des verursachenden Mitarbeiters, dann versuchen Sie keinesfalls, eine höhere Haftung durchzusetzen. Spätestens vor Gericht werden Sie damit scheitern.

Diese 4 Versicherungen benötigen Sie unbedingt,wenn Sie nicht auf Schäden sitzen bleiben wollen

  1. Berufsschadenhaftpflicht
  2. Betriebsschadenhaftpflicht
  3. Vermögensschadenhaftpflicht
  4. Kfz-Vollkaskoversicherung mit einer zumutbaren Selbstbeteiligung von 500 €. Falls grobe Fahrlässigkeit vorliegt, muss diese nämlich der Mitarbeiter tragen.

Beispiele der Haftung bei grober Fahrlässigkeit

  • Steuern eines Kraftfahrzeugs trotz erkennbarer Übermüdung (BAG, Urteil vom 29.6.1964, Az.: 1AZR 434/63)
  • Überfahren einer roten Ampel (BAG, Urteil vom 12.10.1989, Az.: 8 AZR 276/88)
  • Zerstörung eines LKW-Motors auf Grund mangelnder Ölkontrolle durch einen Berufskraftfahrer (BAG, Urteil vom 16.3.1995, Az.: 8 AZR 898/93)

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