Die Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr sind in mehreren deutschen und europäischen Gesetzen und Verordnungen festgelegt.
Gesetzliche Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten
Bei den Lenk- und Ruhezeiten müssen Sie vor allem die Vorgaben dieser Gesetze und Verordnungen im Auge behalten:
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
- Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (VO 561/2006)
Grundsätzlich gilt das deutsche Arbeitszeitgesetz, das sich aber nur zu den zulässigen Arbeitszeiten äußert. Die Einzelheiten der Lenk- und Ruhezeiten hingegen sind europaweit geregelt.
Die wichtigsten Regeln zur Lenk- und Ruhezeiten - eine Übersicht
Die wichtigsten Vorgaben lassen sich in 7 Lenk- und Ruheregeln zusammenfassen:
- Die normale Tageslenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten (AETR Art. 6). Gewissermaßen auf Mitte – nach 4,5 Stunden – muss der Fahrer mindestens 45 Minuten Pause einlegen (AETR Art. 7).
- Der Tageslenkzeit muss die normale Tagesruhezeit gegenüberstehen, die auf 11 Stunden festgelegt ist, und zwar mindestens und ohne Unterbrechung (§ 5 ArbZG). Tagesruhezeit zählt in einem Fahrzeug mit Fahrerkabine nur, während das Fahrzeug steht (AETR Art. 8).
- Höchstens zweimal pro Woche darf die Tageslenkzeit um eine Stunde auf 10 Stunden verlängert werden (AETR Art. 6). Die Pausenpflicht nach jeweils 4,5 Stunden gilt auch für diese verlängerte Tageslenkzeit.
- Die Pausen von 45 Minuten dürfen auch aufgeteilt werden, zum Beispiel in eine Viertelstunde nach 2,5 und eine halbe Stunde nach weiteren 2 Stunden Fahrt (AETR Art. 7).
- Außerdem ist eine Wochenruhezeit von 45 Stunden vorgeschrieben (AETR Art. 8). Ebenfalls mindestens und ohne Unterbrechung, und zwar spätestens nach 6 Tageslenkzeiten bzw. 6 mal 24 Stunden (AETR Art. 6).
- Zwischen zwei vollen Wochenruhezeiten von 45 Stunden darf die Wochenruhezeit einmal auf 24 Stunden verkürzt werden (VO 561/2006 Art. 8). Die fehlende Ruhezeit muss jedoch spätestens vor Ende der dritten Woche nachgeholt, also an die Ruhezeit der dritten Woche angehängt werden (AETR Art. 8).
- Auch die Tagesruhezeit darf verkürzt werden, und zwar auf 9 Stunden (§ 7 ArbZG). Allerdings höchstens dreimal zwischen zwei Wochenruhezeiten (VO 561/2006 Art. 8).
Denken Sie immer daran, dass Lenkzeitverstöße richtig teuer werden können – für Ihren Fahrer bis zu 5.000 und für Sie als Arbeitgeber bis zu 15.000 Euro.
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