Lohnzahlung: Anspruchsübergang auf Bundesagentur auch bei Gründungszuschuss

Im Zusammenhang mit Gründungszuschüssen ist die 1. Assoziation eher Aufbau, nicht Grundsicherung. Wenn der Zuschuss aber gerade auch für die Grundsicherung gezahlt wird, stellt sich die Frage, an wen Sie dann noch den Lohn zahlen müssen?
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Der Fall: Ein leitender Oberarzt wurde nach einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist freigestellt. Sein Arbeitgeber zahlte für die – se Zeit keinen Lohn mehr. Stattdessen erhielt der Arzt von der Bundesagentur für Arbeit (BA) einen Gründungszuschuss. Trotzdem verlangte der Arzt weiter seinen Lohn vom Arbeitgeber. Dieser weigerte sich jetzt erst Recht, weil der Gründungszuschuss bereits eine Ersatzleistung sei, die ggf. an die Stelle des Lohns getreten wäre, sodass allenfalls die BA vom Arbeitgeber noch etwas fordern könne. Der Oberarzt sah das anders. Der Gründungszuschuss sollte ihn lediglich bei seiner Existenzgründung unterstützen und habe nichts mit einem Arbeitsentgelt zu tun. Er klagte auf den offenen Lohn.

Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ließ den Oberarzt aber abblitzen. Der Lohnanspruch des Oberarztes sei auf die BA übergegangen. Der Gründungszuschuss sei nur deswegen an den Arzt gezahlt worden, weil sein Arbeitgeber keinen Lohn gezahlt habe. Er habe also eine Entgeltersatzfunktion gehabt. Dieses als Ersatz für den ausbleibenden Lohn an den Arzt gezahlte Entgelt könne jetzt die Bundesagentur und nicht mehr der Arzt vom Arbeitgeber verlangen (BAG, Urteil vom 29.04.2015, Az.: 5 AZR 756/13).

Bei Anspruchsübergang sollten Sie Doppelzahlungen vermeiden

Es gibt Situationen, in denen sich nicht mit Sicherheit sagen lässt, ob Sie weiterhin Lohn zahlen müssen oder nicht. Etwa dann, wenn Sie eine unsichere Kündigung ausgesprochen haben. Wenn Sie nun keinen Lohn zahlen, weil Sie von der Wirksamkeit der Kündigung ausgehen, springt oft die BA mit Entgeltersatzleistungen ein. Das ist meist Arbeitslosengeld, kann aber – wie der Fall zeigt – auch in einem Gründungszuschuss liegen. Grundsätzlich betrifft dies hier alle Sozialleistungen, die die BA nur deshalb zahlt, weil der Arbeitgeber keine Zahlungen mehr vornimmt.

Für Sie als Arbeitgeber ist nun Vorsicht geboten. Wenn sich herausstellt, dass Sie eigentlich weiter hätten Lohn zahlen müssen (etwa weil die Kündigung unwirksam war und Ihr Angestellter seine Dienste weiter angeboten hat), geht der Anspruch auf diese Lohnzahlung kraft Gesetzes auf die Behörde über, die die Ersatzleistung erbracht hat. Ihr Angestellter, der die Ersatzleistung erhalten hat, kann also nicht auch noch den Lohn von Ihnen verlangen.

Zahlen Sie nun trotzdem an ihn, besteht die Gefahr, dass Sie 2-mal zahlen. Die Behörde wird nämlich trotzdem in erster Linie auf Sie zukommen, weil sie durch den Forderungsübergang Inhaberin des Lohnanspruchs geworden ist.

Praxis-Tipp: Die Behörde wird genau prüfen, ob ein solcher Anspruchsübergang stattgefunden hat. Ist das der Fall, werden Sie hierüber benachrichtigt. Am sichersten ist es, wenn Sie die Zahlungsaufforderung der Behörde abwarten und erst anschließend einen etwaig verbleibenden Restbetrag an den Arbeitnehmer auszahlen.

Beispiele für einen Anspruchsübergang

In folgenden Fällen kommt ein Anspruchsübergang auf die zuständige Behörde, z. B. Bundesagentur für Arbeit, in Betracht:

  • Der Arbeitnehmer erhält Krankengeld und hat für den gleichen Zeitraum auch Anspruch auf eine Vergütung (z. B. Gratifikationen oder Entgeltfortzahlung).
  • Der Arbeitnehmer erhält Arbeitslosengeld, hat aber noch Anspruch auf Arbeitslohn.
  • Der Arbeitnehmer erhält während eines Kündigungsschutzprozesses Arbeitslosengeld, und es stellt sich heraus, dass Sie noch Annahmeverzugslohn zahlen müssen.
  • Die Arbeitsagentur zahlt Arbeitslosengeld, obwohl der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung hat, die noch nicht gezahlt wurde.