Besondere Bedeutung in der betrieblichen Praxis haben die wiederholten Erkrankungen Ihrer Mitarbeiter.
Ein Beispiel:
Ralf G. war 6 Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben. Nachdem er 2 Tage wieder gearbeitet hat, erkrankt er an einer neuen Krankheit und fällt für weitere 4 Wochen aus.
Folge: Hier besteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch bis zur Dauer von weiteren 6 Wochen.
In jedem neuen Arbeitsverhältnis entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen neu. Sie können also Arbeitsunfähigkeitszeiten Ihres Mitarbeiters bei einem früheren Arbeitgeber nicht mitrechnen.
Ist Ihr Mitarbeiter wiederholt durch Arbeitsunfähigkeit an seiner Arbeitsleistung verhindert, so müssen Sie unterscheiden, ob die wiederholte Arbeitsunfähigkeit auf einer neuen oder auf derselben Krankheit (= Fortsetzungserkrankung) beruht.
Bei einer wiederholten Arbeitsunfähigkeit infolge neuer Erkrankungen entsteht jeweils erneut ein Entgeltfortzahlungsanspruch bis zur Dauer von 6 Wochen. Eine Zusammenrechnung der Arbeitsunfähigkeitszeiten findet hier also nicht statt.
Kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur dann, wenn
- während einer Arbeitsunfähigkeit zu einer bestehenden Krankheit lediglich eine neue hinzutritt oder
- wenn eine Krankheit die bisherige ablöst, ohne dass Ihr Mitarbeiter zwischenzeitlich arbeitsfähig gewesen ist. Hier gibt es nur einen Entgeltfortzahlungsanspruch bis zur Dauer von 6 Wochen (Einheit des Versicherungsfalls).
Bei Fortsetzungserkrankungen gilt Folgendes: Liegen mehrere Arbeitsunfähigkeitszeiten infolge derselben Krankheit vor, hat Ihr Mitarbeiter grundsätzlich nur Anspruch auf Entgeltfortzahlung für maximal 6 Wochen. Einzelne Zeiten der Arbeitsunfähigkeit werden hier zusammengerechnet, und zwar bis zur Dauer von 6 Wochen.
Entgeltfortzahlung bei Mehrfacherkrankungen: 2 wichtige Ausnahmen hiervon sollten Sie aber kennen
Für den Fall, dass zwischen dem Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit 6 Monate liegen, erwirbt Ihr Mitarbeiter einen erneuten Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur vollen Dauer von maximal 6 Wochen (§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG).
Eine 2. Ausnahme besteht, wenn seit Beginn der 1. Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist. Wird Ihr Mitarbeiter nach Ablauf von 12 Monaten, nachdem er erstmals erkrankt ist, erneut wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig, so erwirbt er einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung von maximal 6 Wochen (§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG).