Die Antwort: Ja, das stimmt. In vielen Arbeitsverträgen findet sich eine Klausel, nach der Urlaubs- und Weihnachtsgeld nur auf freiwilliger Basis gezahlt werden. Doch damit könnte es nun vorbei sein. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) machte einen Strich durch viele dieser Klauseln. Im Einzelnen: Ein Arbeitgeber hatte in seinen Arbeitsverträgen die folgende Regelung zur freiwilligen Zahlung eines Urlaubsgeldes aufgenommen:
„Freiwillige soziale Leistungen richten sich nach dem betriebsüblichen Rahmen. Zurzeit werden gewährt:
- Urlaubsgeld in Höhe von 18,40 € pro Urlaubstag.
- Weihnachtsgeld in Höhe von (zeitanteilig) 40% eines Monatsgehalts im ersten Kalenderjahr der Beschäftigung. Es erhöht sich pro weiteres Kalenderjahr um jeweils 10% bis zu 100% eines Monatsgehalts.
…
Die Zahlung der betrieblichen Sondervergütungen … erfolgt in jedem Einzelfall freiwillig und ohne Begründung eines Rechtsanspruchs für die Zukunft.“
Nachdem eine Sonderzahlung nicht gewährt wurde, klagte ein Mitarbeiter das Geld ein. Das BAG hielt die Freiwilligkeitsklausel im Arbeitsvertrag für unwirksam.
Der Grund: Durch das Wort „gewährt“ entsteht bei Mitarbeitern der Eindruck, dass es sich um eine sicher wiederkehrende Leistung handelt, so das Gericht. Erschwerend kam hinzu, dass der Arbeitgeber in der arbeitsvertraglichen Klausel auch noch geregelt hatte, welcher Mitarbeiter wie viel Weihnachtsgeld bekommt. Und zwar durch eine Staffelregelung, die vom 1. Jahr der Beschäftigung an den Betrag und die Erhöhung für alle Folgejahre festlegte. Bei einer solchen Konstellation darf der Arbeitnehmer damit rechnen, dass er nicht nur im ersten Jahr seiner Beschäftigung, sondern auch in den folgenden Jahren ein Weihnachtsgeld ausbezahlt erhält (BAG, Urteil vom 20.02.2013, Az.: 10 AZR 177/12).
Fazit: Es kommt auf die Feinheiten an. Das Wort „gewährt“ könnte jedoch eine „Freiwilligkeit“ bereits ausschließen.