Das Zuflussprinzip des Steuerrechts bedeutet, dass die Lohnsteuer nur aus dem Entgelt berechnet wird, das Ihr Arbeitnehmer bereits erhalten hat, das ihm also tatsächlich zugeflossen ist.
Das Entstehungsprinzip der Sozialversicherung bedeutet dagegen, dass es bei der Beitragsberechnung nicht darauf ankommt, ob und wann das Arbeitsentgelt tatsächlich an den Arbeitnehmer ausgezahlt wurde, sondern darauf, ob ein Arbeitnehmer Anspruch darauf hat.
Das Steuerrecht entspricht also nicht in vollem Umfang dem Recht der Sozialversicherung!
Steuerrecht | Sozialversicherung |
Zuflussprinzip | Entstehungsprinzip |
Nur tatsächlich gezahltes Arbeitsentgelt ist steuerpflichtig | Für die Beitragspflicht kommt es auf das zustehende Entgelt an |
keine Ausnahme | Ausnahme: Einmalig gezahltes Entgelt |
Wenn Ihr Arbeitnehmer auf Arbeitsentgelt verzichtet
Solange Ihr Mitarbeiter das Arbeitsentgelt beanspruchen kann, zahlen Sie Sozialversicherungsbeiträge. Es werden nur dann keine Sozialabgaben fällig, wenn ein Entgeltverzicht vereinbart wird. Der wird allerdings nur wirksam, wenn die nachfolgenden 3 Kriterien alle erfüllt sind:
- Der Verzicht muss arbeitsrechtlich zulässig sein. Bei einem bindenden Tarifvertrag ist das rechtlich nur möglich, soweit eine Öffnungsklausel besteht.
- Der Verzicht muss schriftlich niedergelegt sein. Ein Gehaltsverzicht gehört auch zu den nach den Vorschriften des Nachweisgesetzes (NachwG) schriftlich niederzulegenden Arbeitsvertragsinhalten. Ausgenommen von der Nachweispflicht sind allerdings die in § 1 NachwG genannten Personen (Arbeitnehmer, die nur zur vorübergehenden Aushilfe für höchstens einen Monat eingestellt werden).
- Der Verzicht darf nur auf künftig fällig werdende Arbeitsentgeltbestandteile gerichtet sein. Sozialversicherungsrechtlich kann nämlich nicht auf Entgelt verzichtet werden, das bereits verdient worden ist.