Ein Arbeitnehmer möchte seine Geschäftsreise mit einem (Kurz-) Urlaub kombinieren? Kein Problem. Dank BFH (Az. GrS 1/06) ist es problemlos möglich, auswärtige Tätigkeiten mit einem privaten Urlaub zu kombinieren, ohne den Betriebsausgabenabzug zu verlieren. Dabei gilt:
- Aufwendungen für Geschäftsreisen, die so gut wie ausschließlich betrieblich veranlasst sind, dürfen zu 100% als Betriebsausgaben abgezogen werden.
- Aufwendungen einer gemischten Reise teilen Sie auf. Dazu ist es erforderlich, die berufliche Veranlassung der Aufwendungen im Einzelnen umfassend darzulegen.
Das gilt auch für die Frage, ob ein Teil der Aufwendungen als beruflich veranlasst eingestuft werden kann. Unterschiedliche Reiseabschnitte können unterschiedlich beruflich oder privat veranlasst sein. Die Aufwendungen teilen Sie dann entsprechend auf.
Tipp:
Bei Geschäftsreisen, insbesondere bei Flugreisen ins Ausland, wird es nicht immer möglich sein, unmittelbar nach dem Ende der betrieblichen Veranstaltung zurückzureisen. Soweit sich dadurch der Aufenthalt verlängert, ist dies nicht als privater Aufenthalt einzustufen.
Aufteilung der Kosten bei Arbeitnehmern
Unternimmt Ihr Arbeitnehmer eine gemischte Geschäfts-/Dienstreise, unterscheiden Sie wie folgt:
- Ihr Arbeitnehmer unternimmt die Geschäftsreise auf Ihre Anordnung. Sie übernehmen insgesamt die Kosten der Geschäfts-/Dienstreise.
- Ihr Arbeitnehmer unternimmt eine Reise außerhalb seiner Arbeitszeit und trägt die Aufwendungen selbst. Er kann seine beruflichen Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.
Kombiniert der Arbeitnehmer, der die Aufwendungen selbst trägt, seine auswärtige Tätigkeit mit einem privaten Urlaub, dann teilt er seine Aufwendungen, wie z.B. die Fahrtkosten, die sowohl den privaten als auch den betrieblichen Teil der Reise betreffen, nach dem Verhältnis der Zeiten auf, die auf den privaten und den betrieblichen Aufenthalt entfallen.