Art der Zahlung | Pfändbarkeitskriterien |
Abfindungen wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes | Pfändbar. Da es sich um „nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung“ nach § 850i ZPO handelt, kann der Arbeitnehmer aber Pfändungsschutz beantragen. |
Aufwandsentschädigungen, z.B. Reisekosten oder Trennungsentschädigungen | Pfändungsfrei, da diese Beiträge zur Deckung von Auslagen dienen. |
Ausbildungsvergütung | Unpfändbar (§ 850a Nr. 6 ZPO). |
Beihilfen (z.B. Heirats- und Geburtsbeihilfen, Unterstützung in Notfällen) | Pfändungsfrei. Ausnahme: Heirats- und Geburtsbeihilfen sind pfändbar, wenn die Forderung des Gläubigers aus Anlass von Heirat oder Geburt entstanden sind. |
Direktversicherung | Unpfändbar, soweit durch Gehaltsumwandlung ein Teil des Entgelts in eine Versicherung eingezahlt wird. |
Dreizehntes Monatsgehalt | Pfändbar, soweit es sich nicht um -> Weihnachtsgeld handelt. |
Entgeltfortzahlung (Krankheit) | Pfändbar. |
Erstattung aus arbeitgeberseitigem Lohnsteuerjahresausgleich | Nur pfändbar, wenn im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausdrücklich genannt. |
Gewinn-/Umsatzbeteiligung | Pfändbar |
Jubiläumszuwendungen | Pfändbar |
Karenzentschädigung | Pfändbar (§ 850 Abs. 3a ZPO) |
Kurzarbeitergeld einschließlich Saison-Kurzarbeiter-Geld | Nur pfändbar, wenn im Pfändungsbeschluss ausdrücklich darauf hingewiesen wird. |
Mehrarbeitsvergütung | Grundlohn und Zuschlag sind zur Hälfte, bei Vollstreckung von Unterhaltungsforderungen zu ¼ pfändbar (§ 859 a, § 850 d Abs. 1 ZPO). |
Mutterschutzlohn | Pfändbar |
Urlaubsabgeltung | Pfändbar |
Urlaubsgeld | Unpfändbar. Bei Pfändung wegen Unterhaltspflichten ist die Hälfte pfändbar. |
Urlaubsvergütung | Pfändbar |
Vermögenswirksame Leistungen | Unpfändbar |
Weihnachtsgeld / Weihnachtsgratifikation | Unpfändbar bis zur Hälfte eines Monatslohns, maximal bis zu 500 €. Bei Pfändung wegen Unterhaltspflichten reduziert sich der Pfändungsschutz auf ¼ des Monatslohns, maximal auf 250 €. |
Zulagen (Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen) | Unpfändbar, soweit sie im Rahmen des Üblichen liegen |
Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit | Pfändbar, soweit nicht die Regeln für Mehrarbeitsvergütung (siehe oben) anwendbar sind. |