Das ist bei Einmahlzahlungen, die von Januar bis März 2011 gezahlt werden der Fall, wenn die folgenden Voraussetzungen alle zusammen vorliegen.
Checkliste: Wenn Sie diese drei Punkte abhaken können, wenden Sie die Märzklausel an
- Es geht um einen Mitarbeiter, der bereits im Jahr 2010 in Ihrem Unternehmen versicherungspflichtig gearbeitet hat.
- Dieser Beschäftigte erhält im Zeitraum 1.1. bis 31.3.2011 eine Einmalzahlung.
- Die Einmalzahlung überschreitet zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze, die von Januar 2011 bis zum Auszahlungsmonat gilt.
Ein Rechenbeispiel:
Ein Mitarbeiter ist in Ihrem Unternehmen seit 2 Jahren versicherungspflichtig beschäftigt und erhält ein laufendes Arbeitsentgelt von 3.600 € monatlich. Im Februar 2011 bekommt er außerdem eine Gratifikation in Höhe von 2.000 €.
Um feststellen zu können, ob hier die Märzklausel zum Tragen kommt, gehen Sie folgendermaßen vor:
Bilden Sie zunächst die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der KV/PV: (Bei KV-pflichtigen Mitarbeitern kann die RV-ALV-Berechnung entfallen, da die Zuordnung immer einheitlich erfolgt.) | KV/PV: Die BBG 2011 beträgt monatlich 3.712,50 €. Da die Einmalzahlung im Februar ausgezahlt wird, beträgt die anteilige Jahres-BBG 3.712,50 € x 2 = 7.425 €. |
RV/AV: Hier beträgt die BBG 2011 monatlich 5.500 € (alte Bundesländer). Die anteilige Jahres-BBG beträgt also 5.500 € x 2 = 11.000 €. | |
Berechnen Sie das beitragspflichtige Gesamtentgelt des Mitarbeiters bis einschließlich Februar 2011 ohne Einmalzahlung. | 3.600 € x 2 = 7.200 €. |
Die Differenz zwischen der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung und dem bisherigen beitragspflichtigen Gesamtarbeitsentgelt entscheidet nun über die Anwendung der Märzklausel bei krankenversicherungspflichtigen Mitarbeitern. | Die Differenz zwischen Gesamtarbeitsentgelt und anteiliger Jahres-BBG in der KV/PV beträgt lediglich 225 €. Da die Einmalzahlung höher ist als dieser Betrag, ordnen Sie die Einmalzahlung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Jahres 2010 zu. Das gilt auch für die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge. |
Ist der Mitarbeiter im Jahr 2011 krankenversicherungsfrei, ziehen Sie zur Beurteilung die anteilige Jahres-BBG aus der Rentenversicherung heran. | Hier würde die Einmalzahlung die Differenz zwischen beitragspflichtigem Gesamtentgelt und anteiliger Jahres-BBG in der RV nicht übersteigen. In diesem Fall müssten Sie die Einmalzahlung dem Monat Februar 2011 zuordnen. |
Berechnen Sie die Beiträge anhand der aktuellen Sätze:
Aus dem zuvor ermittelten beitragspflichtigen Entgelt für den entsprechenden Entgeltzahlungszeitraum berechnen Sie nun die Beiträge der Sozialversicherungszweige nach dem normalen Verteilungsschlüssel wie bei jeder anderen Lohnzahlung auch.