Grundsätzlich gilt: Schicken Sie einen Arbeitnehmer auf Dienstreise, kann er die Reisekosten nach Dienstreisegrundsätzen abrechnen. Das heißt: Für die Fahrt von zu Hause zum Dienstreiseort 0,30 Cent/Kilometer geltend machen und auch die Verpflegungspauschalen nutzen. Diese 30 Cent kann er mit Ihnen abrechnen – oder als Werbungskosten geltend machen.
Handelt es sich bei dem Ort, den er aufsucht, um eine regelmäßige Arbeitsstelle, gilt das nicht. Dann kann er die Kosten nur im Rahmen der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstelle geltend machen.
Fahrtkosten: Das reichte einem Monteur nicht!
Er war im Streitjahr an insgesamt 223 Tagen in einem Baucontainer auf dem Betriebsgelände eines Kunden seines Arbeitgebers tätig. Das Finanzamt sah die Fahrten des Klägers dorthin als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an. Es berücksichtigte daher lediglich einen Werbungskostenabzug in Höhe der Entfernungspauschale = 0,30 Euro pro Entfernungskilometer (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Der Monteur aber wollte die Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen abrechen = 0,30 Euro pro tatsächlich gefahrenem Kilometer.
Er bekam Recht!
Ein Arbeitnehmer, der über einen längeren Zeitraum auf dem Betriebsgelände eines Kunden seines Arbeitgebers eingesetzt wird, hat dort keine regelmäßige Arbeitsstätte, so die Richter am Finanzgericht Münster (Urteil vom 14.09.2011, Az. 10 K 2037/10 E).
Die Begründung der Richter:
Eine regelmäßige Arbeitsstätte liegt nur bei einer
- ortsfesten,
- dauerhaften
- betrieblichen Einrichtung
des Arbeitgebers vor.
Regelmäßige Arbeitsstätte nur bei dauerhaften betrieblichen Einrichtung
Heißt im Klartext:
Nur dann, wenn sich Ihr Arbeitnehmer für einen längeren Zeitraum auf dieselbe Fahrtstrecke einstellen kann (z. B. weil Sie ihn fest für 1 Jahr in das Büro eines Kunden abkommandieren, wo er sozusagen eine „Depandance“ für Sie eröffnet) oder für einen festen Zeitraum in eine andere Filiale wechselt, gilt die Entfernungspauschale. Sonst kann Ihr Arbeitnehmer nach Dienstreisegrundsätzen abrechnen.