Bei jeder Einmalzahlung, die Sie in den kommenden Wochen auszahlen, müssen Sie überprüfen, ob die so genannte Märzklausel zum Tragen kommt. Das ist der Fall, wenn die folgenden Voraussetzungen alle zusammen vorliegen:
- Es geht um einen Mitarbeiter, der bereits im Jahr 2009 in Ihrem Unternehmen versicherungspflichtig gearbeitet hat. Die Märzklausel gilt also für alle Vollzeit- und Teilzeitkräfte, die mehr als 400 € monatlich verdienen.
- Dieser Beschäftigte erhält im Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 31.3.2010 einmaliges Arbeitsentgelt ausgezahlt (Beispiele: Eine Prämie, eine Gratifikation etc.).
- Die Einmalzahlung überschreitet zusammen mit dem laufenden Arbeitsordnung entgelt die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze, die von Januar 2009 bis zum Auszahlungsmonat gilt.
Einmalzahlung - Berechnungsbeispiel:
Eine Teilzeitkraft ist in Ihrem Unternehmen seit 2 Jahren versicherungspflichtig beschäftigt und erhält ein laufendes Arbeitsentgelt von 2.500 € monatlich. Im Februar 2009 bekommt sie außerdem eine Gratifikation in Höhe von 2.500 €. Um feststellen zu können, ob hier die Märzklausel zum Tragen kommt, gehen Sie folgendermaßen vor:
- Bilden Sie zunächst alle anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen (Jahres-BBG): Kranken- und Pflegeversicherung. Die BBG 2009 beträgt hier monatlich 3.750 €. Da die Einmalzahlung im Februar ausgezahlt wird, beträgt die anteilige Jahres-BBG 3.750 € x 2 = 7.500 €.
- Berechnen Sie das beitragspflichtige Gesamtentgelt des Mitarbeiters bis einschließlich Februar 2010 ohne Einmalzahlung. Dieses beträgt 2.500 € x 2 = 5.000 €.
- Stellen Sie fest, ob die Märzklausel Anwendung findet: Die Differenz zwischen der anteiligen Jahres-BBG in der Krankenversicherung und dem bisher erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt entscheidet nun über die Zu- Arbeitsordnung bei krankenversicherungspflichtigen Mitarbeitern. Im Berechnungsbeispiel erhalten sie 2.500 €. Ist die Einmalzahlung höher als dieser Betrag, ordnen Sie die Einmalzahlung dem Vorjahr, also dem Jahr 2009, zu.