Eine typische Frage von neuen Auszubildenden: „Bekomme ich die Fahrtkosten für die Fahrten zur Berufsschule ersetzt?“
Klare rechtliche Antwort: Der zur Berufsausbildung Beschäftigte hat keinen Anspruch gegen Ihr Unternehmen auf Ersatz der Fahrtkosten zur Berufsschule. Aber auch hier gilt: Keine Regel ohne Ausnahme.
Etwas anderes gilt nämlich, wenn die Erstattung der Fahrtkosten im Ausbildungs- oder im Tarifvertrag vereinbart ist.
Achtung:
Auch wenn Sie eine Pflicht zur Erstattung haben, bleibt Ihre Leistung steuer- und beitragspflichtig. Die Beitragspflicht können Sie nur durch die Lohnsteuerpauschalierung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vermeiden .
Und noch eine Ausnahme gilt! Dann nämlich …
... wenn die Fahrtkosten im Rahmen von Dienstreisen anfallen und Sie die Fahrtkosten grundsätzlich erstatten. Das heißt:
Erstatten Sie allen Mitarbeitern Fahrtkosten im Rahmen von Dienstreisen, müssen Sie das auch bei Ihren Azubis tun. Von einer Dienstreise dürfen Sie ausgehen, wenn der Azubi in Ihrem Unternehmen seine regelmäßige Arbeitsstätte hat, was grundsätzlich der Fall sein dürfte (auch dann, wenn der Azubi im Blockunterricht die Berufsschule mehrere Wochen hintereinander besucht) und zu einem betrieblichen Einsatz außerhalb seiner Arbeitsstätte geschickt wird.
Tipp: Aufschluss über die regelmäßige Arbeitsstätte erhalten Sie durch einen Blick in den Ausbildungsvertrag. Hier muss der Ort der hauptsächlichen Berufsausbildung angegeben werden.
Hinweis:
Die Erstattung der Fahrtkosten im Rahmen von Dienstreisen ist steuer- und beitragsfrei.
Und auch hier gilt eine Ausnahme:
Ein Unterfall der Dienstreise ist für den Azubi der Besuch von außerbetrieblichen Lehrgängen. In diesem Fall sind Sie grundsätzlich verpflichtet, die Fahrtkosten (und weiter evtl. anfallende Kosten) zu erstatten.
Sie können dem Auszubildenden allerdings anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung stellen, in dem dieser Kosten einspart. Hierbei gehen Sie von den Sachbezugswerten für Verpflegung aus. Die Anrechnung darf aber nach § 10 Abs. 2 BBiG 75% der Bruttovergütung nicht übersteigen.
Auch hier gilt: Die Erstattung der Fahrtkosten ist nach Dienstreisegrundsätzen steuer- und beitragsfrei.