Der Streit darüber, ob dies auch für Mitarbeiter gilt, die nur selten in den Betrieb kommen (z.B. Außendienstmitarbeiter oder Telearbeiter) oder für die Fahrt zur Arbeit (teilweise) andere Verkehrsmittel nutzen, geht nun in eine neue Runde.
Firmenwagen: Die Beurteilungen von Finanzbehörden und BFH
Nach Auffassung der Finanzbehörden ist die Sache so zu beurteilen (BMF-Schreiben vom 23.10.2008, IV C 5 – S 2334/08/10010):
- Fährt der Mitarbeiter nur selten in den Betrieb, sind trotzdem die vollen 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer zu versteuern. Denn nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG kommt es nur darauf an, ob der Mitarbeiter den Wagen für Fahrten zur Arbeit nutzen kann, nicht ob er es tut.
- Die zugrunde zu legenden Entfernungskilometer berechnen sich nach der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb. Stellen Sie dem Mitarbeiter das Fahrzeug aber nur für eine Teilstrecke zur Verfügung, ist diese maßgeblich. Voraussetzung: Sie überwachen, ob der Mitarbeiter sich an diese Vorgabe hält.
- Aus Billigkeitsgründen kann die Teilstrecke, für die der Mitarbeiter das Fahrzeug nutzt, auch dann zugrunde gelegt werden, wenn Sie für den Rest der Strecke beispielsweise eine auf den Mitarbeiter ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorlegen können.
Damit stimmen die Finanzbehörden der Auffassung des BFH im Ergebnis für den Fall zu, dass der Mitarbeiter den Wagen nur für eine Teilstrecke nutzt (BFH, 4.4.2008, VI R 68/06). Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer nur selten in den Betrieb kommt, stellen sie sich jedoch gegen den BFH. Dieser hatte entschieden, dass jede einzelne Fahrt in den Betrieb nur mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer zu versteuern ist, wenn ein Mitarbeiter nachweislich weniger als 15-mal pro Monat in den Betrieb fährt (BFH, 4.4.2008, VI R 85/04).
Firmenwagen: Die Konsequenzen für Sie
Nutzt ein Mitarbeiter für einen Teil der Fahrt zur Arbeit öffentliche Verkehrsmittel, brauchen Sie nur noch 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer der verbleibenden Teilstrecke der Lohnsteuer zu unterwerfen. Die Fahrkarten des Mitarbeiters nehmen Sie als Beleg zu den Lohnunterlagen. Allein auf ein Verbot der Nutzung des Firmenwagens für eine Teilstrecke sollten Sie sich aber möglichst nicht stützen. Denn es kann schwierig werden nachzuweisen, dass Sie die Einhaltung des Verbots kontrollieren.
Weniger klar ist die Lage für Mitarbeiter, die nur selten in den Betrieb kommen. Hier vertreten BFH und Finanzbehörden unterschiedliche Auffassungen. Am sichersten ist es für Sie als Arbeitgeber, wenn Sie den Finanzbehörden folgen und mit 0,03 % abrechnen. Der Mitarbeiter kann dann in seiner Einkommensteuererklärung versuchen, die 0,002 % durchzusetzen, oder nach Fahrtenbuchmethode abrechnen.