Auf diese Weise erreichen Sie die Beitragsfreiheit dieser Extras und Ihr Unternehmen spart eine Menge Geld. Voraussetzung ist allerdings, dass der jeweilige Mitarbeiter den Zuschuss zusätzlich zu seinem geschuldeten Arbeitsentgelt erhält.
Ihre Pauschalierungsmöglichkeiten von A bis Z | ||||
Pauschalierungs-fähige Zuwendung | Pauschal-steuersatz | Rechts-grundlage | Voraussetzungen | Behandlung i. d. Sozialversicherung |
Beiträge zu einer Direktversicherung (alter Vertrag) | 20 % | § 40 b Abs. 1 EStG (alte Fassung), R 40b. 1 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) | Vertrag vor dem 1.1.2005 abgeschlossen, Entgelt-umwandlung grundsätzlich möglich! | beitragsfrei, wenn zusätzlich zum Arbeitsentgelt oder aus Einmalzahlung umgewandelt, § 1 Abs. 1 Sozialversicherungs-entgeltverordnung (SvEV) |
Erholungsbeihilfen | 25 % | § 40 Abs. 2 EStG, R 40.2 Abs. 1, 3 LStR | Für den Arbeitnehmer darf ein Betrag von 156 €, für seinen Ehegatten ein Betrag von 104 €, für jedes Kind ein Betrag von 52 € nicht überschritten werden. | keine Beitragspflicht, § 1 Abs. 1 SvEV |
Freie Mahlzeiten oder Zuschüsse hierzu, auch Kantinenmahlzeiten | 25 % | § 40 Abs. 2 EStG, R 40.2 Abs. 1 LStR | zusätzlich zum geschuldeten Entgelt | keine Beitragspflicht, § 1 Abs. 1 SvEV |
PC oder Internetzugang, Schenkung | 25 % | § 40 Abs. 2 EStG, R 40.2 Abs. 1, 5 LStR | zusätzlich zum geschuldeten Entgelt | keine Beitragspflicht, § 1 Abs. 1 SvEV |
Steuerpflichtiger Verpflegungs-kostenersatz | 25 % | % § 40 Abs. 2 EStG, R 40.2 Abs. 4 LStR | maximal 100 % über den Verpflegungs-pauschbeträgen | § 40 Abs. 2 EStG, R 40.2 Abs. 4 LStR |
Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte | 15 % | § 40 Abs. 2 EStG, R 40.2 Abs. 6 LStR | nur in Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten (also 0,30 € pro Entfernungs-kilometer) | keine Beitragspflicht, § 1 Abs. 1 SvEV |
Zuschüsse zur privaten Internetnutzung zu Hause | 25 % | Zuschüsse zur privaten Internet-nutzung zu Hause | zusätzlich zum geschuldeten Entgelt | keine Beitragspflicht, § 1 Abs. 1 SvEV |
Zuwendungen bei Betriebs-veranstaltungen, die den steuer- und sozialversicherungs-freien Anteil (110€) übersteigen | 25 % | § 40 Abs. 2 EStG, R 40.2 Abs. 1 LStR | Zuwendungen müssen aus Anlass gezahlt werden, d. h. keine Geldgeschenke. | keine Beitragspflicht, § 1 Abs. 1 SvEV |