Der Bundesfinanzhof (BHF) hat nun entschieden: Auch in diesem Fall stellt Ihr Zuschuss kein Arbeitsentgelt dar, solange die 110-c-Grenze eingehalten wird (BFH, Urteil vom 16.11.2005, Az. VI R 157/98, veröffentlicht am 1.3.2006).
Achtung: Wird die Freigrenze überschritten, sind die Zuwendungen, soweit sie dem Arbeitnehmer zuzurechnen sind, als steuerpflichtiges Arbeitsentgelt zu erfassen. Damit müssen Sie sie dann sowohl versteuern als auch Sozialabgaben abführen.
Tipp: Bei Überschreitung können Sie auch eine Pauschalversteuerung vornehmen(25 %). In dem Fall werden dann keine Sozialbeiträge fällig. Allerdings müssen neben der Pauschalsteuer der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer von Ihrem Arbeitnehmer gezahlt werden