Lohnabrechnung: Anspruch auf Ersatz für Verdienstausfall
Die Antwort: Bei Sport- und Verkehrsunfällen Ihrer Mitarbeiter sollten Sie immer aufhorchen! Sie haben mit Ihrer Frage also vollkommen recht. Stellt sich nämlich heraus, dass ein Dritter die Arbeitsunfähigkeit verschuldet hat, und dieser Ihrem Mitarbeiter gegenüber zum Ersatz des Verdienstausfalls verpflichtet ist, so geht dieser Anspruch auf Sie als Arbeitgeber über, wenn Sie Entgeltfortzahlung geleistet haben (§ 6 Absatz 1 EFZG).
Beispiel: Straftat im Strafraum
Ihr Mitarbeiter und Hobby-Fußballer Lukas P. trifft bei einem Ligaspiel am Sonntag nicht den Ball, sondern den Gegenspieler. Der steht auf und schlägt Lukas P. mit der Faust ins Gesicht, der daraufhin 1 Woche krankgeschrieben wird.
Folge: Lukas P. hat gegen den Schläger einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Dieses Geld steht Ihnen zu, da Sie die Entgeltfortzahlung geleistet haben.
Lohnabrechnung: Wann Sie Entgeltfortzahlung leisten müssen
Grundsätzlich gilt: Entgeltfortzahlung auf Grund von Sportunfällen müssen Sie nicht leisten, wenn
- der Unfall Ihres Arbeitnehmers auf einen Verstoß gegen anerkannte Regeln der Sportart zurückzuführen ist (BAG, Urteil vom 07.10.1981, Aktenzeichen: 5 AZR 338/79) oder er den Sport mit ungeeigneter, weil zu schlechter Ausrüstung oder trotz schlechten Zustands der Sportanlage ausübt oder
- er eine Sportart ausübt, die seine Kräfte und Fähigkeiten deutlich übersteigt (BAG, Urteil vom 21.01.1976, Aktenzeichen: 5 AZR 593/74; BAG, Urteil vom 01.12.1976, Aktenzeichen: 5 AZR 601/75) oder
- er an so genannten gefährlichen Sportarten – anerkannt sind nur Kickboxen (ArbG Hagen, Urteil vom 15.09.1989, Aktenzeichen: 4 Ca 648/87) und Bungee-Jumping – teilgenommen hat.
Sportarten wie Amateurboxen, Drachenfliegen, Fußball im Amateurbereich, Fallschirmspringen, Karate, Motorradrennen, Skifahren, Skispringen oder Crossbahnrennen gelten als nicht so gefährlich, als dass Ihr Mitarbeiter mit einer Verletzung rechnen muss.
Lohnabrechnung: Fragen Sie nach der Ursache des Sportunfalls
Fazit: Fragen Sie den Arbeitnehmer, wie genau das Foul zustande kam und lassen Sie sich von ihm dem Namen des Gegners/gegnerischen Vereins geben.
Tipp: Wenn sich Arbeitnehmer weigern, Ihnen den Namen und die Anschrift des Schädigers mitzuteilen, können Sie nach § 7 Absatz 1 Nr. 2 EFZG die Entgeltfortzahlung an Ihren Mitarbeiter verweigern.