Lohnabrechnung: Mitarbeiter schied vor Erreichen des Rentenalters aus
Der Fall: Ein Arbeitnehmer war seit 1971 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Mitte 2000 schied er aus dem Betrieb aus – vor Erreichen des Rentenalters. Zusätzlich zur gesetzlichen Rente erhielt er eine Betriebsrente. Nach der betrieblichen Versorgungsordnung wurde die Rente aber erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt. Bei früherem Rentenbezug sollte es einen Abschlag von 0,5 % für jeden Monat geben, den der Arbeitnehmer vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausschied. Außerdem verwies die Klausel für die vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer auf das Betriebsrentengesetz. Der Arbeitnehmer erhielt somit ca. 150 € weniger Betriebsrente. Die Differenz klagte er ein.
Lohnabrechnung: Volle Betriebsrente nur bei Erreichen der Altersgrenze
Das Urteil: Doch er verlor. Laut Versorgungsordnung sollte es die volle Betriebsrente nur bei einem Ausscheiden bei Erreichen der festgelegten Altersgrenze geben. Scheidet der Arbeitnehmer vor diesem Zeitpunkt aus, gilt § 2 BetrAVG. Und der sieht bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Beschäftigten eine anteilige Kürzung vor (BAG, 17.9.2008, 3 AZR 1061/06).
Fazit: Bei vorzeitigem Ausscheiden können Sie bei entsprechender Regelung die Betriebsrente also kappen. So ist es schließlich bei der gesetzlichen Rente auch.