Nachdem der Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten war, sah er sich nicht mehr verpflichtet, die nach seinem Austritt tariflich vereinbarten Lohnerhöhungen zu gewähren. Der Arbeitnehmer war dagegen der Ansicht, der Tarifvertrag sei allein schon auf Grund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme anzuwenden.
Lohnabrechnung: Arbeitgeber blieb an Tarifvertrag gebunden
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Arbeitnehmer Recht. Die Bezugnahme im Arbeitsvertrag sei nicht deutlich genug formuliert. Daher müsse zu Lasten des Arbeitgebers davon ausgegangen werden, dass der Tarifvertrag nicht nur einer Gleichstellung tarifgebundener und nicht tarifgebundener Arbeitnehmer diene, sondern eine eigenständige vertragliche Inbezugnahme darstelle. Dadurch bleibe der Arbeitgeber auch nach dem Austritt zur Anwendung neu abgeschlossener Tarifverträge verpflichtet. BAG, Urteil vom 22.10.2008, Az.: 4 AZR 793/07
Lohnabrechnung: Fassen Sie die Bezugnahme klar und deutlich
Um alle Mitarbeiter unabhängig von ihrer Mitgliedschaft in der Gewerkschaft gleich zu behandeln, enthalten viele Arbeitsverträge sog. Dynamische Bezugnahmeklauseln. Diese besagen, dass ein einschlägiger Tarifvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist. Solche Bezugnahmeklauseln wurden durch die Arbeitsgerichte früher so verstanden, dass sie lediglich über die fehlende Gewerkschaftszugehörigkeit hinweghelfen sollten (sog. Gleichstellungsabrede). Deshalb wurden Bezugnahmeklauseln nur so lange angewendet, wie der Arbeitgeber selbst an den Tarifvertrag gebunden war. Inzwischen unterliegen formularmäßige Arbeitsverträge jedoch einer verschärften Inhaltskontrolle. Das hat dazu geführt, dass eine Bezugnahmeklausel heutzutage nur noch dann als Gleichstellungsabrede verstanden wird, wenn die Klausel entsprechend deutlich und klar formuliert wurde. Ist die Klausel dagegen zu allgemein gefasst, geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Klausel im Arbeitsvertrag eine anspruchsbegründende Einbeziehung des Tarifvertrags darstellt. In diesem Fall muss auch nach einem Verbandsaustritt weiterhin der Tarifvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung angewendet werden! Achten Sie daher darauf, im Arbeitsvertrag klarzustellen, dass die Bezugnahme nur der Gleichstellung von organisierten und nicht organisierten Arbeitnehmern dient. Weisen Sie außerdem darauf hin, dass der Tarifvertrag keine Anwendung mehr findet, wenn Sie aus dem Verband austreten oder in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung wechseln und Ihre Mitarbeiter in diesem Fall nicht mehr von tariflichen Lohnerhöhungen profitieren.
Lohnabrechnung: Musterformulierung Bezugnahmeklausel
Durch folgende Musterformulierung können Sie sicherstellen, dass Ihre Bezugnahmeklausel nur so lange gilt, wie Sie tarifgebunden sind:
§ (...) Anwendung tariflicher Vorschriften
- Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des …-Tarifvertrags und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen.
- Der Arbeitgeber stellt hierzu klar, dass er derzeit Mitglied des Arbeitgeberverbands ist und die Bezugnahme auf oben genannten Tarifvertrag lediglich der Gleichstellung nicht gewerkschaftszugehöriger Arbeitnehmer dient.
- Beim Austritt aus dem Arbeitgeberverband oder bei einem Wechsel in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung finden später vereinbarte Änderungen der Tarifverträge oder tarifliche Neuabschlüsse keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis. Insbesondere hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf spätere Tariflohnerhöhungen.